— 317 —
der bei freier Schätzung des dem Betriebe der Landwirtschaft auf sremden Grundftücken
dienenden Kapitals einen Anhalt bietet und tunlichste Sicherheit gegen eine allzugroße
Ungleichheit der Schätzungsergebnisse innerhalb des Steuerbezirks gewährt (siehe 8 30
Absatz 2 bis 6).
(2) Auf die im vorstehenden bezeichnete Aufgabe der Bezirkskonferenzen ist schon
bei den Vorkonferenzen Rücksicht zu nehmen.
§ 5.
Vorbereitung der Einschätzung durch den Vorsitzenden.
(1) Die Anleitungen in § 6 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz hat sich der
Vorsitzende auch für die Vorbereitung der Einschätzung zur Ergänzungssteuer als Richt-
schnur zu nehmen. Alsbald nach Empfang der Schätzungsunterlagen ist es seine erste
Aufgabe, die letzteren zu ordnen und hierbei die nötigen Eintragungen in Spalte 16
des Katasters zu bewirken. Alsdann hat er das vorhandene Schätzungsmaterial sorgfältig
zu prüfen und, soweit erforderlich, zu ergänzen. Zu diesem Zwecke ist er nach den ein-
schlagenden Bestimmungen des Gesetzes berechtigt:
1. über Verhältuisse, die auf das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen des Beitrags-
pflichtigen von Einfluß sind, von Gerichts= und Gemeindebehörden auf bestimmte
Fragen Auskunft zu erfordern und Grundbücher, Vormundschafts= und Nach-
laßakten 2c. einzusehen (§ 22 Absatz 5 des Gesetzes verb. mit § 31 des Ein-
kommensteuergesetzes),
2. von jedermann über seine einschlagenden Besitz= und Vermögensverhältnisse auf
bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu verlangen, sowie
3. von den im Bezirke wohnhaften Personen schriftliche oder mündliche Auskünste
oder Gutachten über Beschaffenheit und Wert einzelner Vermögensteile zu
erfordern (§ 25 Absatz 1 des Gesetzes).
(2) Hierbei ist zu beachten, daß der Beitragspflichtige zur Beantworlung der unter 2
genannten Fragen nicht genötigt werden kann und daß ihre Nichtbeantwortung eben-
sowenig den Verlust des Reklamationsrechts nach sich zieht, wie die Nichtbefolgung der
Deklarationsaufforderung. Fragen dieser Art dürfen daher nicht mit solchen Fragen
verbunden werden, die gemäß § 42 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes unter An-
drohung des Rechtsmittelverlustes erlassen werden, und sollen, dafern sie schriftlich ergehen,
am Kopfe des Schriftstücks einen deutlich lesbaren Vermerk des Inhalts tragen, daß die
Nichterteilung der verlangten Auskünfte den Verlust des Reklama-
tionsrechts nicht nach sich ziehe.
(3) Anderseits sind zur Erteilung der unter Ziffer 3 gedachten Auskünfte oder
Gutachten alle diejenigen im Bezirke wohnhaften Personen verpflichtet, die entweder
43“