Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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87. 
Leitender Grundsatz für die Einschätzung und Gebrauch der Befugnisse der Kommission. 
(1) Die Kommission hat die Einschätzung zur Ergänzungssteuer unter sorgfältiger 
Benutzung aller vorhandenen Unterlagen vorzunehmen, die einschlagenden Vermögens- 
verhältnisse der einzuschätzenden Personen in eingehende Erwägung zu ziehen und die 
Einschätzung unter Berücksichtigung aller ihr bekannten Umstände, die auf die Beurteilung 
des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens nach der einen oder anderen Richtung hin von 
Einfluß sind, zu bewirken. 
(2) Die Kommission hat in Bezug auf die der eigentlichen Einschätzung voraus- 
gehende Vornahme von Erörterungen dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende 
und hat sich bei ihrer Ausübung ebenfalls streng nach den oben in § 5 dem Vorsitzenden 
gegebenen Anleitungen zu richten. Das bei der Einschätzung zur Einkommensteuer der 
Kommission zustehende Recht, den Beitragspflichtigen zum Erscheinen behufs mündlicher 
Verhandlung vorzuladen, ist ihr für die Veranlagung zur Ergänzungssteuer nicht ein- 
geräumt. Dies hindert die Kommission selbstverständlich nicht, einem freiwilligen Er- 
bieten des Beitragspflichtigen, behufs mündlicher Verhandlung vor der Kommission (oder 
dem Vorsitzenden allein) zu erscheinen, geeignetenfalls stattzugeben oder ihn zur münd- 
lichen Beantwortung bestimmter Fragen (85 Absatz 1 Ziffer 2) aufzufordern. 
(3) Von einer Befragung des Beitragspflichtigen hat die Kommission abzusehen, 
wenn dieser schon im vorbereitenden Verfahren dem Vorsitzenden gegenüber Auskünfte 
zu erteilen ausdrücklich oder stillschweigend verweigert hat. 
(1) Die Kommission ist nicht berechtigt, von den einzuschätzenden Personen im Ein- 
schätzungsverfahren die Vorlegung von Geschäfts= und Rechnungsbüchern, von Vermögens- 
verzeichnissen oder von Auszügen aus solchen zu verlangen. Erbietet sich der Beitrags- 
pflichtige freiwillig, Geschäftsbücher, Rechnungsbücher oder Vermögensverzeichnisse vor- 
zulegen und beschließt die Kommission, von diesem Erbieten Gebrauch zu machen, so hat 
der Bezirkssteuerinspektor beziehentlich der stellvertretende Vorsitzende oder ein auf sein 
Ansuchen vom Bezirkssteuerinspektor zu beauftragender Beamter der Bezirkssteuereinnahme 
die angebotenen Unterlagen entgegenzunehmen, zu prüfen und die etwa erforderlichen 
Niederschriften zu bewirken, die alsdann der Kommission zur Verfügung gestellt werden. 
Der Kommission selbst sind jene Unterlagen in keinem Falle vorzulegen, es sei denn, daß 
der Beitragspflichtige dies besonders beantragt hat. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden 
oder des Bezirkssteuerinspektors kann die Prüfung der Geschäftsbücher im Geschäftslokal 
des Beitragspflichtigen stattfinden, sofern der letztere sich zur Tragung der dadurch etwa 
entstehenden Kosten (z. B. Tagegelder und Reisekosten) verpflichtet hat. Erfolgt die 
Prüsung außerhalb des Geschäftslokals, so ist dafür Sorge zu tragen, daß die Bücher 
sobald wie möglich zurückgegeben werden.
	        
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