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Verminderte Steuerfabigkeit.
(1) Bei der Einschätzung von Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen
(eigenes und ihnen zuzurechnendes fremdes) mehr als 10000 4, aber nicht über
20000 4 beträgt, hat die Kommission ihr Augenmerk darauf zu richten, ob die
Befreiungsvorschriften in § 7 Ziffer 6 oder 7 des Gesetzes einschlagen. Als das nach
Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu berechnende Jahreseinkommen im Sinne dieser
Vorschriften gilt der in Spalte 13 des Katasters eingestellte Betrag.
(2) Tritt gemäß § 7 Ziffer 6 oder 7 des Gesetzes Befreiung von der Ergänzungs-
steuer ein, so ist der ermittelte Vermögensbetrag gleichwohl in das Kataster einzustellen,
die Spalten 23 und 24 aber sind durch Querstriche auszufüllen und es ist unter dem Quer-
strich in Spalte 23 der Vermerk „5 7 Ziff. 6“ beziehentlich „§ 7 Ziff. 7“ anzubringen.
(s) Ferner hat die Kommission bei Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Ver-
mögen (eigenes und ihnen zuzurechnendes fremdes) 600000 nicht übersteigt, ohne daß
gemäß § 7 Ziffer 5, 6 oder 7 Befreiung von der Ergänzungssteuer einzutreten hat, zu
prüfen, ob die Voraussetzung für die Anwendung der in § 12 Absatz 2 des Gesetzes
geordneten ermäßigten Steuersätze gegeben ist. Wenn dies der Fall ist, der Beitrags-
pflichtige also zur Einkommensteuer überhaupt nicht oder höchstens in deren 9. Klasse
veranlagt ist, so müssen die erwähnten ermäßigten Steuersätze angewendet werden;
dem Ermessen der Kommission ist in dieser Beziehung kein Spielraum gelassen.
(4) Umgekehrt kann die in § 13 des Gesetzes nachgelassene Steuerermäßigung
dann eintreten, wenn einem Beitragspflichtigen, dessen ergänzungssteuerpflichtiges Ver-
mögen (eigenes und ihm zuzurechnendes fremdes) nicht mehr als 52000 %¼ beträgt,
ohne daß die Befreiungsvorschriften in § 7 Ziffer 5, 6 oder 7 einschlagen, die in § 13
des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Vergünftigung zu teil wird. Ob und in welchem
Umfange innerhalb der vom Gesetze gezogenen Grenzen eine Erleichterung der Er-
gänzungssteuer oder ob gänzliche Befreiung von ihr zu gewähren ist, hat die Kommission
unter gewissenhafter Berücksichtigung aller einschlagenden Verhältnisse sorgfältig zu
erwägen. Es ist nicht ausgeschlossen, die Vergünstigung auch solchen Beitragspflichtigen
zu gewähren, die nach § 12 Absatz 2 des Gesetzes ohnehin zu ermäßigten Steuersätzen
zu veranlagen sind; bei diesen wird jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen das Be-
dürfnis zu einer weiteren Herabsetzung der Steuer anzuerkennen sein. Wird die An-
wendung von § 13 des Gesetzes beschlossen, so ist dennoch das ergänzungssteuerpflichtige
Vermögen in dem von der Kommission wirklich ermittelten Betrage in das Kataster ein-
zustellen und nur die Steuerklasse entsprechend (höchstens um drei Klassen) niedriger aus-
zuwerfen. Wenn das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen des Beitragspflichtigen einer