Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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der untersten drei Klassen angehört, so kann von der Auswerfung eines Steuersatzes ganz 
abgesehen werden; solchenfalls sind die Spalten 23 und 24 mit Querstrichen auszufüllen. 
(5) In jedem Falle, wo § 12 Absatz 2 des Gesetzes einschlägt oder § 13 des 
Gesetzes zur Anwendung gelangt, ist dies in Spalte 23 des Katasters unter der Angabe 
der Steuerklasse oder unter dem Querstrich durch den Vermerk „§ 12 Abs. 2“ beziehent- 
lich „§ 13 (1 Kl.)) („§ 13 (2 Kl.)“, „§ 13 (3 Kl.)“ kenntlich zu machen. 
§ 11. 
Anzeige von Hinterziehungen. 
In Bezug auf die Anzeige von Hinterziehungen der Ergänzungssteuer liegen der 
Kommission und deren Vorsitzendem dieselben Verpflichtungen ob, wie nach § 27 der 
Instruktion zum Einkommensteuergesetz in Ansehung von Hinterziehungen der Einkommen- 
steuer (vergl. jedoch § 18 der Ausführungsverordnung). 
812. 
Eintragung der Schätzungsergebnisse., 
(1) Die Ergebnisse der Einschätzung zur Ergänzungssteuer werden von dem Vor- 
sitzenden nach Maßgabe der Kommissionsbeschlüsse in das Kataster eingetragen. Die 
einzelnen Summen sind in möglichst abgerundeten Beträgen einzustellen, soweit nicht durch 
die Spitzen, deren Weglassung in Frage steht, eine höhere Steuerklasse begründet werden 
würde. Spitzen, die 10 noch nicht erreichen, sind außer Betracht zu lassen. 
(2) Ferner hat der Vorsitzende für die Ausfüllung der Spalten 20 und 22 bis 24 
des Katasters Sorge zu tragen. 
(s) Bei Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen (eigenes und ihnen 
zuzurechnendes fremdes) den Betrag von 10000 zweifellos nicht übersteigt (87 
Ziffer 5 des Gesetzes), ist von der Auswerfung des Vermögens im Kataster abzusehen. 
Soweit diese Personen unter a, b oder d des Katasters mit Einkommen veranlagt sind, 
sind die Spalten 23 und 24 durch Querstriche auszufüllen und ist in Spalte 23 unter 
dem Querstrich der Vermerk „§ 7 Ziff. 5“ anzubringen. 
(4) Im übrigen finden auf die Katastereinträge in Ergänzungssteuersachen die Vor- 
schriften in § 29 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz Anwendung. 
§ 13. 
Abschluß der Kataster. 
) Nachdem die Einschätzungskommission alle im Einkommen= und Ergänzungs- 
steuerkataster verzeichneten Beitragspflichtigen zur Einkommensteuer und diejenigen 
1803. 44
	        
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