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der untersten drei Klassen angehört, so kann von der Auswerfung eines Steuersatzes ganz
abgesehen werden; solchenfalls sind die Spalten 23 und 24 mit Querstrichen auszufüllen.
(5) In jedem Falle, wo § 12 Absatz 2 des Gesetzes einschlägt oder § 13 des
Gesetzes zur Anwendung gelangt, ist dies in Spalte 23 des Katasters unter der Angabe
der Steuerklasse oder unter dem Querstrich durch den Vermerk „§ 12 Abs. 2“ beziehent-
lich „§ 13 (1 Kl.)) („§ 13 (2 Kl.)“, „§ 13 (3 Kl.)“ kenntlich zu machen.
§ 11.
Anzeige von Hinterziehungen.
In Bezug auf die Anzeige von Hinterziehungen der Ergänzungssteuer liegen der
Kommission und deren Vorsitzendem dieselben Verpflichtungen ob, wie nach § 27 der
Instruktion zum Einkommensteuergesetz in Ansehung von Hinterziehungen der Einkommen-
steuer (vergl. jedoch § 18 der Ausführungsverordnung).
812.
Eintragung der Schätzungsergebnisse.,
(1) Die Ergebnisse der Einschätzung zur Ergänzungssteuer werden von dem Vor-
sitzenden nach Maßgabe der Kommissionsbeschlüsse in das Kataster eingetragen. Die
einzelnen Summen sind in möglichst abgerundeten Beträgen einzustellen, soweit nicht durch
die Spitzen, deren Weglassung in Frage steht, eine höhere Steuerklasse begründet werden
würde. Spitzen, die 10 noch nicht erreichen, sind außer Betracht zu lassen.
(2) Ferner hat der Vorsitzende für die Ausfüllung der Spalten 20 und 22 bis 24
des Katasters Sorge zu tragen.
(s) Bei Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen (eigenes und ihnen
zuzurechnendes fremdes) den Betrag von 10000 zweifellos nicht übersteigt (87
Ziffer 5 des Gesetzes), ist von der Auswerfung des Vermögens im Kataster abzusehen.
Soweit diese Personen unter a, b oder d des Katasters mit Einkommen veranlagt sind,
sind die Spalten 23 und 24 durch Querstriche auszufüllen und ist in Spalte 23 unter
dem Querstrich der Vermerk „§ 7 Ziff. 5“ anzubringen.
(4) Im übrigen finden auf die Katastereinträge in Ergänzungssteuersachen die Vor-
schriften in § 29 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz Anwendung.
§ 13.
Abschluß der Kataster.
) Nachdem die Einschätzungskommission alle im Einkommen= und Ergänzungs-
steuerkataster verzeichneten Beitragspflichtigen zur Einkommensteuer und diejenigen
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