Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Ergänzungssteuerpflichtigen, deren Veranlagung zur Ergänzungssteuer nicht der Er- 
gänzungssteuerkommission obliegt, zur Ergänzungssteuer eingeschätzt hat, wird das Kataster 
von dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission durch den in § 30 Absatz 1 der 
Instruktion zum Einkommensteuergesetz vorgeschriebenen Vermerk abgeschlossen und von 
ihm, sowie von sämtlichen Mitgliedern der Kommission, die an der Schlußsitzung teil- 
genommen haben, unterschriftlich vollzogen, alsdann aber nebst den Sitzungsprotokollen, 
sämtlichen Unterlagen sowie den in § 30 Absatz 2 der Instruktion zum Einkommen- 
steuergesetz bezeichneten Berechnungen, Listen und Belegen an den Bezirkssteuerinspektor 
eingesendet. 
(2) Enthält das eingesendete Kataster Beitragspflichtige, die von der Ergänzungs- 
steuerkommission zur Ergänzungssteuer zu veranlagen sind, so hat der Bezirkssteuer- 
inspektor die Ergebnisse der Einschätzung dieser Personen zur Einkommensteuer alsbald 
abschriftlich in die Spalten 4 bis mit 15 des Ergänzungssteuerkatasters übertragen zu 
lassen und hierauf das Ergänzungssteuerkataster nebst den zugehörigen Schätzungs- 
unterlagen (vergl. § 3 Absatz 2) an den Vorsitzenden der Ergänzungesteuerkommission 
(sofern er nicht selbst deren Vorsitz führt) abzugeben. Nachdem aledann sämtliche im 
Ergänzungssteuerkataster verzeichneten Beitragspflichtigen von der Ergänzungssteuer- 
kommission zur Ergänzungssteuer veranlagt sind, wird das Ergänzungssteuerkataster vom 
Vorsitzenden durch den Vermerk 
itzung. 
„Aufgestellt in *r- an abgehaltenen 
] ,annnnn 19 
Die Ergänzungssteuerkommission im .. Distrikt 
des Steuerbezrkkks “ 
abgeschlossen, ferner von ihm, sowie von sämtlichen Kommissionsmitgliedern, die an der 
Schlußsitzung teilgenommen haben, unterschrieben und mit den Unterlagen an den 
Bezirkssteuerinspektor eingesendet. Die Sitzungsprotokolle, die Kostenberechnungen und 
deren Beilagen sind erst nach völliger Beendigung des Einschätzungsgeschäfts in dem 
Distrikte der betreffenden Ergänzungssteuerkommission einzusenden. 
(3) Das Schätzungsgeschäft ist von den Einschätzungskommissionen bis 
spätestens zum 
15. März, 
an Orten mit mehr als 40 000 Einwohnern bis spätestens zum 
25. März, 
von den Ergänzungssteuerkommissioner bis spätestens zum 
30. März 
zu beendigen.
	        
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