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Ergänzungssteuerpflichtigen, deren Veranlagung zur Ergänzungssteuer nicht der Er-
gänzungssteuerkommission obliegt, zur Ergänzungssteuer eingeschätzt hat, wird das Kataster
von dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission durch den in § 30 Absatz 1 der
Instruktion zum Einkommensteuergesetz vorgeschriebenen Vermerk abgeschlossen und von
ihm, sowie von sämtlichen Mitgliedern der Kommission, die an der Schlußsitzung teil-
genommen haben, unterschriftlich vollzogen, alsdann aber nebst den Sitzungsprotokollen,
sämtlichen Unterlagen sowie den in § 30 Absatz 2 der Instruktion zum Einkommen-
steuergesetz bezeichneten Berechnungen, Listen und Belegen an den Bezirkssteuerinspektor
eingesendet.
(2) Enthält das eingesendete Kataster Beitragspflichtige, die von der Ergänzungs-
steuerkommission zur Ergänzungssteuer zu veranlagen sind, so hat der Bezirkssteuer-
inspektor die Ergebnisse der Einschätzung dieser Personen zur Einkommensteuer alsbald
abschriftlich in die Spalten 4 bis mit 15 des Ergänzungssteuerkatasters übertragen zu
lassen und hierauf das Ergänzungssteuerkataster nebst den zugehörigen Schätzungs-
unterlagen (vergl. § 3 Absatz 2) an den Vorsitzenden der Ergänzungesteuerkommission
(sofern er nicht selbst deren Vorsitz führt) abzugeben. Nachdem aledann sämtliche im
Ergänzungssteuerkataster verzeichneten Beitragspflichtigen von der Ergänzungssteuer-
kommission zur Ergänzungssteuer veranlagt sind, wird das Ergänzungssteuerkataster vom
Vorsitzenden durch den Vermerk
itzung.
„Aufgestellt in *r- an abgehaltenen
] ,annnnn 19
Die Ergänzungssteuerkommission im .. Distrikt
des Steuerbezrkkks “
abgeschlossen, ferner von ihm, sowie von sämtlichen Kommissionsmitgliedern, die an der
Schlußsitzung teilgenommen haben, unterschrieben und mit den Unterlagen an den
Bezirkssteuerinspektor eingesendet. Die Sitzungsprotokolle, die Kostenberechnungen und
deren Beilagen sind erst nach völliger Beendigung des Einschätzungsgeschäfts in dem
Distrikte der betreffenden Ergänzungssteuerkommission einzusenden.
(3) Das Schätzungsgeschäft ist von den Einschätzungskommissionen bis
spätestens zum
15. März,
an Orten mit mehr als 40 000 Einwohnern bis spätestens zum
25. März,
von den Ergänzungssteuerkommissioner bis spätestens zum
30. März
zu beendigen.