Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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(4) Über die Ergebnisse der Einschätzung und über alle Verhältnisse der Beitrags- 
pflichtigen, die aus Anlaß der Einschätzung ihnen bekannt werden, haben die bei dem 
Schätzungsgeschäft mitwirkenden Personen, wie ihnen auch an dieser Stelle nachdrücklich 
eingeschärft wird, das strengste Stillschweigen zu beobachten. Zuwiderhandlungen 
gegen die Geheimhaltungspflicht werden gemäß § 45 des Gesetzes unnachsichtlich geahndet. 
8 14. 
Einreichung der Kataster an das Finanzministerium. 
Die Bestimmungen in § 31 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz über die 
Einreichung der Einkommensteuerkataster an das Finanzministerium und die der Ein- 
reichung vorhergehenden Arbeiten gelten allenthalben für die Einkommen= und Ergänzungs- 
steuerkatafter sowie für die besonderen Ergänzungssteuerkataster. Die ersteren find 
unerwartet des Abschlusses der letzteren einzureichen. 
IV. Abschnitt. 
Von den Rechtsmitteln. 
15. 
(1) Auf die Rechtsmittel in Ergänzungssteuersachen finden die Bestimmungen in 
§ 32 Absatz 1, 2, 3 und 5, § 33, § 34 Absatz 1 bis mit 3, §§ 35 bis mit 38, 
§ 40 Absatz 1 bis mit 3, § 41, § 42, § 43 Absatz 1 und 3, § 44, § 45 Absatz 1, 
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, § 46 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz entsprechende 
Anwendung, mit der Maßgabe jedoch, daß bei denjenigen Ergänzungssteuerpflichtigen, 
deren Veranlagung zur Ergänzungssteuer durch die Ergänzungssteuerkommission erfolgt 
ist, letztere auch in Rechtsmittelsachen an die Stelle der Einschätzungskommission tritt. 
(2) Ist sowohl gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer als auch gegen die 
Einschätzung zur Ergänzungssteuer ein Rechtsmittel eingewendet, so wird es sich, wenn 
über beide Rechtsmittel dieselbe Kommission oder Behörde zu entscheiden hat, in der 
Regel empfehlen, die Rechtsmittel gemeinschaftlich zu erörtern. In jedem Falle aber 
ist über jedes der beiden Rechtsmittel eine besondere Entscheidung zu erteilen. 
(s) Handelt es sich im Rechtsmittelverfahren um die Vorlegung von Geschäfts= und 
Rechnungsbüchern oder von Vermögensverzeichnissen, so ist nach § 7 Absatz 4 Satz 2 
bis 5 zu verfahren. 
(4) Für die Rechtsmittel in Ergänzungssteuersachen werden Vordrucke zu Berufungs- 
und Reklamationstabellen ausgegeben werden. 
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