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(s) Diese Grundstücke gehören daher zum ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen.
Besitzen sie keinen in Geld schätzbaren Wert, so bleiben sie bei der Veranlagung zur
Ergänzungssteuer unberücksichtigt.
(4) Dadurch, daß die Oberfläche der Berg= und Hüttenwerke, Brüche und Gruben
mit Grundsteuereinheiten belegt worden ist, sind nicht auch die nutzbaren Bodenbestandteile
selbst von der Grundsteuer ergriffen worden. Das Gesetz erklärt daher in § 17 Ziffer 1
die nutzbaren Bodenbestandteile unter den in § 24 dieser Instruktion näher dargelegten
Voraussetzungen für ergänzungssteuerpflichtig.
Zu b.
(5) Da bei der Abschätzung der Teiche und für Gewerbe bestimmten Gewässer zur
Grundsteuer nur auf die Fischerei, sowie auf die Streu-, Rohr= und Grasnutzung Rück-
sicht genommen worden ist, so ist die treibende Kraft des Wassers von der Grundsteuer
nicht getroffen. Nach § 17 Ziffer 2 unter a des Gesetzes gehören daher die dem Betriebe
eines Gewerbes dienenden Wasserkräfte zum ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen.
Zu c.
(6) Als Gebäude sind — abgesehen von den zum Gemeindevermögen gehörigen
und zu öffentlichen Zwecken bestimmten Gebäuden zur Grundsteuer abgeschätzt:
1. Wohngebäude,
2. Gebäude, welche zum Betriebe einer Fabrik, Manufaktur oder sonstigen Gewerbs-
anlage dienen,
3. Gebäude, die zum Betriebe der Landwirtschaft gebraucht werden,
allenthalben samt den dazu gehörigen Hofräumen.
(7) Ebenso sind zur Grundsteuer veranlagt:
Gewächshäuser, Lusthäuser, Türme und Gebäude anderer Art, welche weder zu
wohnlichen Zwecken gebraucht, noch zum Betriebe eines Gewerbes oder der
Landwirtschaft benutzt werden.
(s) Dagegen sind Stauanlagen und sonstige Wasserbauten, die dem Betriebe eines
Gewerbes dienen, nicht von der Grundsteuer betroffen und unterliegen nach § 17 Ziffer 2
unter a des Gesetzes der Ergänzungssteuer.
(6) Mit einem Grundstück oder Gebäude zu gewerblichen Zwecken verbundene
bewegliche Sachen sind von der Grundsteuer nicht ergriffen. Nach § 17 Ziffer 2 unter b
des Gesetzes sind daher beispielsweise Dampfkessel und Maschinen ergänzungssteuerpflichtig,
gleichviel ob sie mit einem Gebäude in mehr oder weniger enge Verbindung gebracht
sind. Dasselbe gilt aber auch von allen sonstigen der Krafterzeugung oder Kraftüber-