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1. Schulden, die nicht die Eigenschaft von Kapitalschulden haben.
Ein Kennzeichen dieser Schulden ist, daß sie regelmäßig aus den laufenden Ein—
künften bestritten werden und auf seiten des Gläubigers Einkommen und nicht
Vermögen darstellen (siehe oben 8 19). Hierher gehören namentlich Miet- und
Pachtzinsen, laufende Haushaltungsschulden, Schuldzinsen, ferner Steuern und
Abgaben, Beiträge zu Brandkassen, Kranken-, Unfall-, Pensionskassen 2c. Eine
besondere Beurteilung erfordern die laufenden Geschäftsschulden des Gewerb-
treibenden. Da dessen laufende Aktivaußenstände zum ergänzungssteuerpflichtigen
Vermögen gehören, so muß auf der anderen Seite auch der Abzug der laufenden
Passivaußenstände zugelassen werden;
2. die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein-
gegangenen Verbindlichkeiten, auch soweit sie sich als Kapitalschulden
darstellen, z. B. Darlehen, die jemand zur Anschaffung von Lebensmitteln für
seinen Haushalt ausgenommen hat (§ 21 Ziffer 1 des Gesetzes):
3. der Kapitalwert solcher vom Beitragspflichtigen zu entrichtenden wiederkehrenden
Leistungen und solcher von ihm zu duldenden fortlaufenden Nutzungen,
auf welche die Voraussetzungen des § 17 Ziffer 3 unter d des Gesetzes nicht
zutreffen. Nicht abzugsfähig ist daher insbesondere der Kapitalwert fortlaufender
Renten und Zuschüsse, die der Beitragspflichtige Kindern oder anderen Angehörigen
ohne geldwerte Gegenleistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt,
gleichviel ob er den Jahresbetrag der einzelnen Leistungen bei der Einkommen-
steuer in Abzug bringen darf oder nicht (vergl. § 31 Ziffer 3);
4. Verbindlichkeiten, welche dinglich auf Vermögensteilen haften,
die bei der Einschätzung außer Betracht zu lassen sind. Hierher
gehören Hypothekenschulden aller Art, Grundschulden, Rentenschulden, Grund-
dienstbarkeiten, Reallasten, eingetragene Auszüge, Erbbaurechte, Bergbaurechte
und Abbaurechte. Diese Schulden und Lasten sind auch dann weder ganz noch
teilweise abzugsfähig, wenn sie zu den Passiven eines Geschäfts gehören, oder
wenn (bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld) der Wert des belasteten
Grundstücks zur Deckung der Schuld nicht ausreicht oder Sachen mit verpfändet
sind, die ergänzungssteuerpflichtig sind.
(2) Einer weiteren Beschränkung unterliegt der Schuldenabzug bei Gewerbebetrieben
von Personen, auf die sich § 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b, Ziffer 3 unter b,
§ 7 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes beziehen. Hier sind von den Schulden, die nach Aus-
scheidung der aus sonstigen Gründen nicht abzugsfähigen Schulden übrig bleiben, nur
diejenigen abzugsfähig, die für den Erwerb der ergänzungssteuerpflichtigen Teile des