Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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1. Schulden, die nicht die Eigenschaft von Kapitalschulden haben. 
Ein Kennzeichen dieser Schulden ist, daß sie regelmäßig aus den laufenden Ein— 
künften bestritten werden und auf seiten des Gläubigers Einkommen und nicht 
Vermögen darstellen (siehe oben 8 19). Hierher gehören namentlich Miet- und 
Pachtzinsen, laufende Haushaltungsschulden, Schuldzinsen, ferner Steuern und 
Abgaben, Beiträge zu Brandkassen, Kranken-, Unfall-, Pensionskassen 2c. Eine 
besondere Beurteilung erfordern die laufenden Geschäftsschulden des Gewerb- 
treibenden. Da dessen laufende Aktivaußenstände zum ergänzungssteuerpflichtigen 
Vermögen gehören, so muß auf der anderen Seite auch der Abzug der laufenden 
Passivaußenstände zugelassen werden; 
2. die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein- 
gegangenen Verbindlichkeiten, auch soweit sie sich als Kapitalschulden 
darstellen, z. B. Darlehen, die jemand zur Anschaffung von Lebensmitteln für 
seinen Haushalt ausgenommen hat (§ 21 Ziffer 1 des Gesetzes): 
3. der Kapitalwert solcher vom Beitragspflichtigen zu entrichtenden wiederkehrenden 
Leistungen und solcher von ihm zu duldenden fortlaufenden Nutzungen, 
auf welche die Voraussetzungen des § 17 Ziffer 3 unter d des Gesetzes nicht 
zutreffen. Nicht abzugsfähig ist daher insbesondere der Kapitalwert fortlaufender 
Renten und Zuschüsse, die der Beitragspflichtige Kindern oder anderen Angehörigen 
ohne geldwerte Gegenleistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt, 
gleichviel ob er den Jahresbetrag der einzelnen Leistungen bei der Einkommen- 
steuer in Abzug bringen darf oder nicht (vergl. § 31 Ziffer 3); 
4. Verbindlichkeiten, welche dinglich auf Vermögensteilen haften, 
die bei der Einschätzung außer Betracht zu lassen sind. Hierher 
gehören Hypothekenschulden aller Art, Grundschulden, Rentenschulden, Grund- 
dienstbarkeiten, Reallasten, eingetragene Auszüge, Erbbaurechte, Bergbaurechte 
und Abbaurechte. Diese Schulden und Lasten sind auch dann weder ganz noch 
teilweise abzugsfähig, wenn sie zu den Passiven eines Geschäfts gehören, oder 
wenn (bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld) der Wert des belasteten 
Grundstücks zur Deckung der Schuld nicht ausreicht oder Sachen mit verpfändet 
sind, die ergänzungssteuerpflichtig sind. 
(2) Einer weiteren Beschränkung unterliegt der Schuldenabzug bei Gewerbebetrieben 
von Personen, auf die sich § 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b, Ziffer 3 unter b, 
§ 7 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes beziehen. Hier sind von den Schulden, die nach Aus- 
scheidung der aus sonstigen Gründen nicht abzugsfähigen Schulden übrig bleiben, nur 
diejenigen abzugsfähig, die für den Erwerb der ergänzungssteuerpflichtigen Teile des
	        
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