Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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2. Bestimmungen über die Einschätzung des ergänzungssteuerpflichtigen Grundvermögens. 
§ 24. 
Kohlenbergbaurechte, Abbaurechte, Kohlen und sonstige Bodenbestandteile. 
(1) Da die ertragsfähigen Oberflächen der Grundstücke und die Gebäude von der 
Grundsteuer betroffen und deshalb von der Ergänzungssteuer frei sind, so kommen — 
abgesehen von den im letzten Absatz von § 17 dieser Instruktion bezeichneten Rechten — 
als ergänzungssteuerpflichtiges Grundvermögen in der Hauptsache nur die in § 17 Ziffer 1 
des Gesetzes hervorgehobenen Bodenbestandteile und die selbständigen Rechte auf deren 
Gewinnung in Betracht. 
(2) Selbständige Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandteilen sind: 
a) Kohlenbergbaurechte, d. s. vererbliche und veräußerliche Rechte auf den 
Abbau von Stein= und Braunkohlen, die von dem Grundbuchblatte des Ober- 
flächengrundstücks abgeschrieben und regelmäßig auf ein besonderes Grundbuchblatt 
eingetragen sind (§ 48 und 8§ 49 Absatz 1, 2 des Allgemeinen Berggesetzes vom 
16. Juni 1868 in der Fassung des Gesetzes vom 18. März 1887, G.= u. 
V.-Bl. S. 27 flg.); 
b) Abbaurechte, d. s. vererbliche und veräußerliche Rechte zum Abbau eines den 
bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals (z. B. Kalk, Ton, 
Kaolin), die auf dem Grundbuchblatte des Oberflächengrundstücks unter den 
Lasten eingetragen sind, gleichviel ob sie ein besonderes Grundbuchblatt erhalten 
haben oder nicht (8§§ 14 bis 16 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs vom 1 8. August 189 6 2c. betreffend, vom 1 8. Juni 1898, G.= u. 
V.-Bl. S. 191 flg.). 
(s) Dagegen sind die verliehenen Bergbaurechte auf metallische Mine- 
ralien nach § 18 Ziffer 1 des Gesetzes von der Ergänzungssteuer befreit, weil sie einer 
besonderen Bergwerksabgabe, der Grubenfeldsteuer, unterliegen. 
(4) Die unter a und b bezeichneten Rechte sind ergänzungssteuerpflichtig, auch wenn 
auf Grund derselben ein Abbau nicht stattfindet. Anzurechnen sind sie stets dem im 
Grundbuch eingetragenen Bergbau= oder Abbauberechtigten (§ 18 Ziffer 2 des Gesetzes). 
Als Grundvermögen in die für dieses bestimmte Spalte 17 des Katasters sind sie aber 
nur dann einzustellen, wenn entweder ein Abbau nicht stattfindet oder wenn der Abbau 
vermöge eines Pacht= oder sonstigen Vertragsverhältnisses von einem Dritten betrieben 
wird; betreibt der im Grundbuch eingetragene Berechtigte die Gewinnung selbst, so sind 
die seinem Unternehmen dienenden Kohlenbergbau= und Abbaurechte dem ergänzungs- 
steuerpflichtigen Anlage= oder Betriebskapital (Spalte 18 des Katasters) zuzuschlagen 
(6 18 Ziffer 3 des Gesetzes).
	        
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