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2. Bestimmungen über die Einschätzung des ergänzungssteuerpflichtigen Grundvermögens.
§ 24.
Kohlenbergbaurechte, Abbaurechte, Kohlen und sonstige Bodenbestandteile.
(1) Da die ertragsfähigen Oberflächen der Grundstücke und die Gebäude von der
Grundsteuer betroffen und deshalb von der Ergänzungssteuer frei sind, so kommen —
abgesehen von den im letzten Absatz von § 17 dieser Instruktion bezeichneten Rechten —
als ergänzungssteuerpflichtiges Grundvermögen in der Hauptsache nur die in § 17 Ziffer 1
des Gesetzes hervorgehobenen Bodenbestandteile und die selbständigen Rechte auf deren
Gewinnung in Betracht.
(2) Selbständige Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandteilen sind:
a) Kohlenbergbaurechte, d. s. vererbliche und veräußerliche Rechte auf den
Abbau von Stein= und Braunkohlen, die von dem Grundbuchblatte des Ober-
flächengrundstücks abgeschrieben und regelmäßig auf ein besonderes Grundbuchblatt
eingetragen sind (§ 48 und 8§ 49 Absatz 1, 2 des Allgemeinen Berggesetzes vom
16. Juni 1868 in der Fassung des Gesetzes vom 18. März 1887, G.= u.
V.-Bl. S. 27 flg.);
b) Abbaurechte, d. s. vererbliche und veräußerliche Rechte zum Abbau eines den
bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals (z. B. Kalk, Ton,
Kaolin), die auf dem Grundbuchblatte des Oberflächengrundstücks unter den
Lasten eingetragen sind, gleichviel ob sie ein besonderes Grundbuchblatt erhalten
haben oder nicht (8§§ 14 bis 16 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vom 1 8. August 189 6 2c. betreffend, vom 1 8. Juni 1898, G.= u.
V.-Bl. S. 191 flg.).
(s) Dagegen sind die verliehenen Bergbaurechte auf metallische Mine-
ralien nach § 18 Ziffer 1 des Gesetzes von der Ergänzungssteuer befreit, weil sie einer
besonderen Bergwerksabgabe, der Grubenfeldsteuer, unterliegen.
(4) Die unter a und b bezeichneten Rechte sind ergänzungssteuerpflichtig, auch wenn
auf Grund derselben ein Abbau nicht stattfindet. Anzurechnen sind sie stets dem im
Grundbuch eingetragenen Bergbau= oder Abbauberechtigten (§ 18 Ziffer 2 des Gesetzes).
Als Grundvermögen in die für dieses bestimmte Spalte 17 des Katasters sind sie aber
nur dann einzustellen, wenn entweder ein Abbau nicht stattfindet oder wenn der Abbau
vermöge eines Pacht= oder sonstigen Vertragsverhältnisses von einem Dritten betrieben
wird; betreibt der im Grundbuch eingetragene Berechtigte die Gewinnung selbst, so sind
die seinem Unternehmen dienenden Kohlenbergbau= und Abbaurechte dem ergänzungs-
steuerpflichtigen Anlage= oder Betriebskapital (Spalte 18 des Katasters) zuzuschlagen
(6 18 Ziffer 3 des Gesetzes).