Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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gefunden hat. Solchenfalls hat sie in der Regel nur zu prüfen, ob seit dem letzten 
Abschluß wesentliche Veränderungen in dem Bestand oder Wert der ergänzungs- 
steuerpflichtigen Vermögensteile (§ 16 des Gesetzes) eingetreten sind, und diese 
bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Als Veränderungen dieser Art kommen 
namentlich Verstärkungen der Betriebsmittel durch Einschuß von Kapitalien 
und Verminderungen derselben durch erhebliche Entnahme von Bargeld 2c. zu 
außergeschäftlichen Zwecken oder zu entgeltlicher Erwerbung von nicht ergänzungs- 
stenerpflichtigen Vermögensteilen in Betracht. 
Liegen bestimmte Anhaltepunkte dafür vor, daß das ergänzungssteuerpflichtige 
Anlage= und Betriebskapital in dem Abschluß nicht vollständig angegeben oder 
zu niedrig bewertet ist, so soll die Kommission zunächst ihre Zweifel dem Beitrags- 
pflichtigen mitteilen und ihm deren Aufklärung anheimstellen, sofern nicht schon 
der Vorsitzende nach dieser Richtung hin das Nötige vorgekehrt hat. Bleiben 
die Zweifel auch dann noch bestehen, so hat sie, soweit erforderlich, Sachverständige 
um ihr Gutachten anzugehen. 
4. Ist an der Hand der vorgelegten Abschlüsse der Wert der einzelnen Aktivbestandteile 
des ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und Betriebskapitals unter Berücksichtigung 
der oben in § 19 Absatz 2 und § 20 gegebenen Anleitungen festgestellt und der 
Betrag der abzuziehenden Schulden ermittelt, so ist auf der durch diese Einzel- 
werte gegebenen Unterlage das ergänzungssteuerpflichtige Anlage= und Betriebs- 
kapital als Ganzes nach seinem gemeinen Werte abzuschätzen. Und zwar gilt 
als gemeiner Wert des Ganzen der Wert, den das ergänzungssteuerpflichtige An- 
lage= und Betriebskapital unter der Voraussetzung, daß das Unternehmen mit 
allen Aktiven und Passiven fortbetrieben werden soll, sowohl für den gegen- 
wärtigen Geschäftsinhaber hat, als auch für jeden Erwerber des Geschäfts 
haben würde. Bei der Bemessung dieses Werts ist auf persönliche, die Rentabi- 
lität des Geschäfts beeinflussende Eigenschaften des derzeitigen Inhabers keine 
Rücksicht zu nehmen. Der ermittelte Gesamtwert ist in Spalte 18 des Katasters 
einzustellen. 
(2) Für jeden selbständigen Betrieb wird in dieser Weise das ergänzungssteuerpflichtige 
Anlage= und Betriebskapital im ganzen geschätzt. Dies muß auch geschehen, wenn es sich 
um das Anlage= und Betriebskapital einer nicht nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 
gesondert zu besteuernden Erwerbsgesellschaft handelt, welches den einzelnen Teilhabern 
nach Verhältnis ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist (6 15 Ziffer 2 
unter c des Gesetzes). 
906. 46
	        
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