Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Einkommen von mehr als 1400 , da bis zu einem Einkommen von 1400 die 
Klassen nur um je 100 beziehentlich 150 .4 steigen. Das Verfahren gestaltet sich in 
Bezug auf das Kataster wie folgt: 
a) Für jedes Familienhaupt mit einem Einkommen von nicht über 3100 (+M(Spalte 11) 
wird der abzuziehende Betrag durch Vervielfachung der Zahl 50 mit der Zahl 
der zu berücksichtigenden Familienglieder ermittelt und in Spalte 12 eingetragen. 
b) Als steuerpflichtiges Einkommen wird in Spalte 13 der Unterschied zwischen den 
Beträgen in Spalte 11 und 12 eingestellt. 
Jc) Wenn der zulässige Abzug (Spalte 12) 150% oder mehr beträgt und trotzdem 
nach dessen Abrechnung von dem in Spalte 11 eingetragenen Einkommen eine 
Anderung der Steuerklasse nicht eintritt, so ist in Spalte 14 die nächstniedrige 
Steuerklasse einzustellen, unter der Angabe der Steuerklasse aber der Vermerk 
„§ 12 Abs. 3“ anzubringen. 
4) Bei allen Beitragspflichtigen, von deren Jahreseinkommen (Spalte 11) ein Abzug 
nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes nicht zu bewirken ist, wird Spalte 13 durch 
lbertragung der Summe aus Spalte 11 ausgefüllt. 
2. § 6 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
Bei dieser Gelegenheit hat er auch die nötigen Eintragungen in Spalte 4 des 
Katasters zu bewirken, sowie in Spalte 25 des Katasters bei denjenigen Beitrags- 
pflichtigen, über welche Schätzungsnachweisungen vorliegen, die Orte, aus deren Ver- 
zeichnissen D die Nachweisungen entnommen sind, in Klammern namhaft zu machen. 
Z. § 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung: 
Die Kommission ist nicht berechtigt, von den einzuschätzenden Personen im Ein- 
schätzungsverfahren die Vorlegung von Geschäfts= und Rechnungsbüchern, von Vermögens- 
verzeichnissen oder von Auszügen aus solchen zu verlangen. Erbietet sich der Beitrags- 
pflichtige freiwillig, Geschäftsbücher, Rechnungsbücher oder Vermögensverzeichnisse 
vorzulegen und beschließt die Kommission, von diesem Erbieten Gebrauch zu machen, so 
hat der Bezirkssteuerinspektor beziehentlich der stellvertretende Vorsitzende oder ein auf 
sein Ansuchen vom Bezirkssteuerinspektor zu beauftragender Beamter der Bezirkssteuer- 
einnahme die angebotenen Unterlagen entgegenzunehmen, zu prüfen und die etwa er- 
forderlichen Niederschriften zu bewirken, die alsdann der Kommission zur Verfügung 
gestellt werden. Der Kommission selbst sind jene Unterlagen in keinem Falle vorzulegen, 
es sei denn, daß der Beitragspflichtige dies besonders beantragt hat. Nach dem Ermessen 
des Vorsitzenden oder des Bezirkssteuerinspektors kann die Prüfung der Geschäftsbücher 
im Geschäftslokal des Beitragspflichtigen stattfinden, sofern der letztere sich zur Tragung
	        
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