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Ca.
Besitzer:
huung des Besitzers:
r#
Wo
Ort:
Brand-Kat.-Nr.:
oder
Straße u. Haus-Nr.:
Hierzu . . . . Stück Einzeilisten
9
Hausliste
für
die Einschätzung zur Einkommensteuer
im Jahre 19
Vorbemerknugen:
A. In dem nachstehenden Formulare sind aufzuführen:
a) alle männlichen und weiblichen Bewohner, einschließlich der
Untermieter und Schlasstelleninhaber;
b) die juristischen Personen (Gemeinden, Stiftungen, Anstalten,
eingetragenen Vereine, eingetragenen Genossenschaften, Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften usw.)
und die sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs
ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, für
welche in dem Grundstücke ein Geschäftslokal gehalten wird,
unter genauer Angabe ihrer Vertreter und des Sitzes
ihrer Vertretung, ingleichen
Tc) die Personen, welche in dem Grundstücke Gewerbe irgend
welcher Art betreiben, aber anderwärts wohnen, unter ge-
nauer Angabe der Wohnung.
Wegzulassen sind nur:
1. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder
ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie
Verfügung zusteht;
2. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein
eigenes freies Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben,
auch nicht im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern
als Gehilfen tätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließ-
lich von ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen,
sowie die unter gleichen Voraussetzungen im Hause von Ver-
wandten lebenden, nicht selbständigen Personen (vergl. jedoch
Spalte 9); ·
3. aktive Militärpersonen bis mit dem Unteroffizier aufwärts,
insofern sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres
Einkommen haben;
4. die in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf- und Besserungs-
anstalten untergebrachten, ingleichen die in Schul- und
Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden
Personen, sofern sie kein eigenes Vermögen und keinen
eigenen Erwerb haben.
B. Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung
seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn
beschäftigt, ist verpflichtet, über das von ihm herrührende Ein—
kommen derselben in Spalte 6, 7 und 8 Auskunft zu geben,
dafern diese Personen seine Wohnung teilen oder in dem ihm
gehörigen Hause wohnen, über welches diese Liste aufgestellt
wird.
C. Gehören zu dieser Hausliste Einzellisten, so hat der Hausbesitzer
dieselben mit fortlaufenden Nummern zu versehen und auf der
Hausliste die Nummern und die Anzahl der zugehörigen Einzel-
listen zu vermerken. Hinsichtlich derjenigen Haushaltungen, für
welche Einzellisten ausgefüllt sind, hat der Hausbesitzer in dieser
Hausliste nur die Abteilung des Hauses und den vollen Namen
des Haushaltungsvorstandes anzugeben. Bei dem letzteren ist
durch den Vermerk „Siehe Einzelliste Nr... auf die zugehörige
Einzelliste zu verweisen. Die Einzellisten sind von dem Haus-
besitzer als Beilagen zur Hausliste zu nehmen und mit dieser bei
der Gemeindebehörde einzureichen.
D. Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträge, welche infolge
von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben
dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jedes Familien-
haupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande
gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, ein-
shieklich der Untermieter und Schlafstelleninhaber, verantwort-
ich.
Diese Liste ist ausgefüllt binnen 10 Tagen, von der Zufertigung an gerechnet, bei der Gemeindebehörde wieder einzureichen.
Die Versäumnis dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich.
Die Ausfüllung der Liste hat nach dem Stande vom 12. Oktober zu erfolgen.