Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Ca. 
Besitzer: 
huung des Besitzers: 
r# 
Wo 
Ort: 
Brand-Kat.-Nr.: 
oder 
Straße u. Haus-Nr.: 
Hierzu . . . . Stück Einzeilisten 
9 
Hausliste 
für 
die Einschätzung zur Einkommensteuer 
im Jahre 19 
  
Vorbemerknugen: 
A. In dem nachstehenden Formulare sind aufzuführen: 
a) alle männlichen und weiblichen Bewohner, einschließlich der 
Untermieter und Schlasstelleninhaber; 
b) die juristischen Personen (Gemeinden, Stiftungen, Anstalten, 
eingetragenen Vereine, eingetragenen Genossenschaften, Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften usw.) 
und die sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs 
ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, für 
welche in dem Grundstücke ein Geschäftslokal gehalten wird, 
unter genauer Angabe ihrer Vertreter und des Sitzes 
ihrer Vertretung, ingleichen 
Tc) die Personen, welche in dem Grundstücke Gewerbe irgend 
welcher Art betreiben, aber anderwärts wohnen, unter ge- 
nauer Angabe der Wohnung. 
Wegzulassen sind nur: 
1. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder 
ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie 
Verfügung zusteht; 
2. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein 
eigenes freies Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, 
auch nicht im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern 
als Gehilfen tätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließ- 
lich von ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen, 
sowie die unter gleichen Voraussetzungen im Hause von Ver- 
wandten lebenden, nicht selbständigen Personen (vergl. jedoch 
Spalte 9); · 
3. aktive Militärpersonen bis mit dem Unteroffizier aufwärts, 
insofern sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres 
Einkommen haben; 
4. die in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf- und Besserungs- 
anstalten untergebrachten, ingleichen die in Schul- und 
Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden 
Personen, sofern sie kein eigenes Vermögen und keinen 
eigenen Erwerb haben. 
B. Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung 
seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn 
beschäftigt, ist verpflichtet, über das von ihm herrührende Ein— 
kommen derselben in Spalte 6, 7 und 8 Auskunft zu geben, 
dafern diese Personen seine Wohnung teilen oder in dem ihm 
gehörigen Hause wohnen, über welches diese Liste aufgestellt 
wird. 
C. Gehören zu dieser Hausliste Einzellisten, so hat der Hausbesitzer 
dieselben mit fortlaufenden Nummern zu versehen und auf der 
Hausliste die Nummern und die Anzahl der zugehörigen Einzel- 
listen zu vermerken. Hinsichtlich derjenigen Haushaltungen, für 
welche Einzellisten ausgefüllt sind, hat der Hausbesitzer in dieser 
Hausliste nur die Abteilung des Hauses und den vollen Namen 
des Haushaltungsvorstandes anzugeben. Bei dem letzteren ist 
durch den Vermerk „Siehe Einzelliste Nr... auf die zugehörige 
Einzelliste zu verweisen. Die Einzellisten sind von dem Haus- 
besitzer als Beilagen zur Hausliste zu nehmen und mit dieser bei 
der Gemeindebehörde einzureichen. 
D. Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträge, welche infolge 
von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben 
dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jedes Familien- 
haupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande 
gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, ein- 
shieklich der Untermieter und Schlafstelleninhaber, verantwort- 
ich. 
  
Diese Liste ist ausgefüllt binnen 10 Tagen, von der Zufertigung an gerechnet, bei der Gemeindebehörde wieder einzureichen. 
Die Versäumnis dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich. 
  
Die Ausfüllung der Liste hat nach dem Stande vom 12. Oktober zu erfolgen.
	        
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