Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

371 — 
Cb. 
Besitzer: 
Ort: 
Brand-Kat.-Nr.: 
oder 
Straße u. Haus-Nr.: 
Einzelliste X 
als Beilage zur Hausliste 
die Einschätzung zur Einkommensteuer 
im Jahre 19 
  
Vorbemerknugen: 
A. In dem nachstehenden Formulare sind aufzuführen: 
a) der Haushaltungsvorstand und alle sonstigen männlichen 
und weiblichen Bewohner, einschließlich der Untermieter 
und Schlasstelleninhaber; 
b) die juristischen Personen (Gemeinden, Stiftungen, Anstalten, 
eingetragenen Vereine, eingetragenen Genossenschaften, Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften usw.) 
und die sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs 
ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, für 
welche in der Wohnung des Haushaltungsvorstandes ein 
Geschäftslokal gehalten wird, unter genauer Angabe ihrer 
Vertreter und des Sitzes ihrer Vertretung, ingleichen 
Wc) die Personen, welche in der Wohnung des Haushaltungs-= 
vorflandes Gewerbe irgend welcher Art betreiben, aber 
anderwärts wohnen, unter genauer Angabe der Wohnung. 
Wegzulassen sind nur: 
1. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder 
ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzen ihnen die freie 
Verfügung zusteht; 
2. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein 
eigenes freies Hrrmonen und keinen eigenen Erwerb haben, 
auch nicht im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern 
als Gehilfen tätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließ- 
lich von ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen, 
sowie die unter gleichen Voraussetzungen im Hause von Ver- 
wandten lebenden, nicht selbständigen Personen (vergl. jedoch 
Spalte 9); 
3. aktive Militärpersonen bis mit dem Unteroffizier aufwärts, 
insofern sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein wei- 
teres Einkommen haben; 
4. die in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungs- 
anstalten untergebrachten, ingleichen die in Schul= und 
Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden 
Personen, sofern sie kein eigenes Vermögen und keinen 
eigenen Erwerb haben. 
B. Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung 
seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn 
beschäftigt, ist verpflichtet, über das von ihm herrührende Ein- 
kommen derselben in Spalte 6, 7 und 8 Auskunft zu geben, 
dafern diese Personen seine Wohnung teilen. 
C. Der Haushaltungsvorstand ist für die richtige Angabe aller zu 
seinem Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen haben- 
den Personen, einschließlich der Untermieter und Schlasstellen- 
inhaber verantwortlich und haftet für die Steuerbeträge, welche 
infolge von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger 
Angaben dem Staate entgehen. 
  
Diese Liste ist vom Haushaltungsvorstande auszufüllen und vom 13. Oktober ab zur Abholung bereit zu halten. 
Die Nichtbeachtung dieser Aufforderung zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich. 
  
Die Ausfüllung der Liste hat nach dem Stande vom 12. Oktober zu erfolgen. 
1903. 
50
	        
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