Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bei Verheirateten ferner: 
9. Nachweis gemäß § 4 Ziffer 5. 
88. 
Zuständigkeit. 
Über die Aufnahme beschließt in allen Fällen das Ministerium des Innern. 
§ 9. 
Sicherung des Hospitalerbrechtes. 
Um das Erbrecht des Landeshospitals (zu vergleichen § 43) sicherzustellen, hat der 
Aufzunehmende oder sein Vertreter vor der Aufnahme gerichtlich zu Protokoll 
anzuerkennen, daß er von dem Erbrechte Kenntnis habe (§ 45 des Sachsischen Gesetzes 
vom 18. Juni 1898, G.= u. V.-Bl. S. 191) 3), auch genau und wahrheitsgetreu an- 
zugeben, worin sein Vermögen und Einkommen besteht, welche Verfügungen er über sein 
Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben bereits getroffen hat, und wie die Ein- 
kommen= und Vermögensverhältnisse der zu seinem Unterhalte verpflichteten Personen sind. 
Die erforderlichen Anträge werden von dem Ministerium des Innern bei dem zu- 
ständigen Gerichte unmittelbar gestellt. 
Die Kosten der gerichtlichen Verhandlung hat der Aufzunehmende oder der sonst 
Zahlungspflichtige zu tragen. 
Im übrigen siehe § 13 Ziffer 2. 
8 10. 
Genehmigung. 
Für die Genehmigung der Aufnahme wird vorausgesetzt: 
1. daß die erforderlichen Unterlagen (88 7 und 9) beigebracht find, 
2. daß der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet (8§ 2 und 4), 
3. daß in der Abteilung, in die die Aufnahme erfolgen soll, hinreichender Raum vor- 
handen ist. 
Bei der Aufnahmegenehmigung wird ausdrücklich ausgesprochen, in welche Abteilung 
die Aufnahme erfolgt und von wem und in welcher Höhe das Verpflegsgeld zu zahlen ist. 
Der Aufnahmegenehmigung wird ein Abdruck oder ein Auszug des Regulativs zur 
Aushändigung an den Aufzunehmenden oder seinen Vertreter beigefügt. 
  
3) § 45 lautet: 
Hat, abgesehen von den Fällen der 88 42, 43, eine juristische Person gegenüber Personen, die 
in einer ihr gehörenden Versorgungs= oder Heilanstalt verstorben sind, auf Grund der von der zu- 
ständigen staatlichen Behörde aufgestellten oder bestätigten Satzung ein gesetzliches Erbrecht, so kann 
das Erbrecht nur geltend gemacht werden, wenn der Erblasser oder dessen Vertreter vor der Auf- 
nahme gerichtlich zu Protokoll anerkannt hat, daß er von dem Erbrechte Kenntnis habe.
	        
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