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811.
Ablehnung der Aufnahme.
Eignet sich der Unterzubringende nicht für das Hospital oder ist keine Stelle für ihn
offen oder bestehen sonft Bedenken gegen die Aufnahme, so wird der Antrag abgelehnt.
8 12.
Allgemeine Bedingung der Aufnahme.
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter
der Bedingung, daß die Beteiligten allen Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs
unterworfen sind.
Jede im Gesetz= und Verordnungsblatt veröffentlichte Anderung der Aufnahme= und
Verpflegsbedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden vor-
handenen Verpflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Beteiligten oder
einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere auch von Anderungen der
Verpflegssätze.
l 13.
Besondere Bedingungen der Aufnahme.
Zu den Bedingungen, unter denen die Aufnahme erfolgt, gehören auch die nach-
stehenden:
1. Jeder Aufgenommene ist den Bestimmungen der jeweilig geltenden Hausord-
nung unterworfen und hat keinen Anspruch auf das unveränderte Fortbestehen
der dermaligen Hospitaleinrichtungen. Er hat den Anordnungen der Hospital=
verwaltung genau nachzukommen, sich, insofern er hierzu nicht ganz unfähig ist,
auf irgend eine nützliche Art zu beschäftigen und sich den ihm übertragenen, seinen
Kräften entsprechenden Hausarbeiten und sonstigen Verrichtungen willig zu unter-
ziehen, auch sich eines nüchternen, stillen, verträglichen und sittlichen Wandels zu
befleißigen.
2. Nach dem Ermessen des Ministeriums des Innern hat der Aufgenommene mit dem
Landeshospitale einen dem Erbrechte desselben entsprechenden förmlichen Erb-
vertrag abzuschließen, dabei aber zugleich alle über sein Vermögen oder über
einzelne Teile desselben etwa bereits getroffene Verfügungen, soweit sie wider-
ruflich und dem Hospitalerbrechte nachteilig sind, zu widerrufen. Den Wortlaut
des Erbvertrages schreibt das Ministerium des Innern vor.
Die hierdurch verursachten Kosten hat der Aufgenommene oder der sonst Zahlungs-
pflichtige zu tragen.