Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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811. 
Ablehnung der Aufnahme. 
Eignet sich der Unterzubringende nicht für das Hospital oder ist keine Stelle für ihn 
offen oder bestehen sonft Bedenken gegen die Aufnahme, so wird der Antrag abgelehnt. 
8 12. 
Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter 
der Bedingung, daß die Beteiligten allen Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs 
unterworfen sind. 
Jede im Gesetz= und Verordnungsblatt veröffentlichte Anderung der Aufnahme= und 
Verpflegsbedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden vor- 
handenen Verpflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Beteiligten oder 
einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere auch von Anderungen der 
Verpflegssätze. 
l 13. 
Besondere Bedingungen der Aufnahme. 
Zu den Bedingungen, unter denen die Aufnahme erfolgt, gehören auch die nach- 
stehenden: 
1. Jeder Aufgenommene ist den Bestimmungen der jeweilig geltenden Hausord- 
nung unterworfen und hat keinen Anspruch auf das unveränderte Fortbestehen 
der dermaligen Hospitaleinrichtungen. Er hat den Anordnungen der Hospital= 
verwaltung genau nachzukommen, sich, insofern er hierzu nicht ganz unfähig ist, 
auf irgend eine nützliche Art zu beschäftigen und sich den ihm übertragenen, seinen 
Kräften entsprechenden Hausarbeiten und sonstigen Verrichtungen willig zu unter- 
ziehen, auch sich eines nüchternen, stillen, verträglichen und sittlichen Wandels zu 
befleißigen. 
2. Nach dem Ermessen des Ministeriums des Innern hat der Aufgenommene mit dem 
Landeshospitale einen dem Erbrechte desselben entsprechenden förmlichen Erb- 
vertrag abzuschließen, dabei aber zugleich alle über sein Vermögen oder über 
einzelne Teile desselben etwa bereits getroffene Verfügungen, soweit sie wider- 
ruflich und dem Hospitalerbrechte nachteilig sind, zu widerrufen. Den Wortlaut 
des Erbvertrages schreibt das Ministerium des Innern vor. 
Die hierdurch verursachten Kosten hat der Aufgenommene oder der sonst Zahlungs- 
pflichtige zu tragen.
	        
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