Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 382 — 
8 14. 
Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. 
Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an. 
Später darf die Aufnahme nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung des Ministeriums 
des Innern erfolgen. 
Unterbleibt der genehmigte Eintritt in eine Hospitalstelle, so ist dies alsbald zur 
Kenntnis des Ministeriums des Innern zu bringen, damit anderweite Besetzung der Stelle 
erfolgen kann. 
Annahme. 
8 16. 
Annahme. 
Die Annahme findet in der Regel nur an Werktagen und zwar in der Zeit von 
morgens 8 bis abends 6 Uhr statt. Eine Ausnahme hiervon wird nur in besonderen 
Fällen, namentlich im Falle nicht vorherzusehender, während der Reise eingetretener Ver- 
zögerung gemacht werden. 
Die dem Aufnahmeantrage beizufügenden Unterlagen (8 7) sind, soweit sie nicht 
vom Ministerium unmittelbar der Anstalt zugefertigt werden, nebst genügendem Personen= 
ausweis mitzubringen. 
Bei der Aufnahme in die erste Abteilung sind 4.% Aufnahmegebühr zu entrichten. 
8 16. 
Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. 
Bei der Aufnahme ist eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitzubringen, 
daß seit sechs Wochen in der Familie des Aufzunehmenden und in dem Hause, wo er sich 
aufhält, sowie in der Umgebung keine ansteckende Krankheit wahrzunehmen gewesen ist. 
Wird der Aufzunehmende aus einem Krankenhause oder aus einer öffentlichen Anstalt 
zugeführt, so ist eine Bescheinigung von deren Verwaltung darüber mitzubringen, daß er 
nicht mit ansteckenden Kranken in Berührung gekommen ist. 
§ 17. 
Ausstattung. 
Jeder Aufzunehmende hat mindestens einen Sonntags= und einen Wochentagsanzug 
nebst dreifacher Leibwäsche, und ein Gebett Betten, gefüllt mit guten gereinigten Federn, 
das bestehen muß 
in einem Deckbette, mindestens 5 1s schwer, 
Unterbette, -, 
Kopfkissen, 5 
U 
V 
U V 
U 
U 
NU
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.