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nebst 2 Paar Überzügen und 2 Bettüchern, in die Anstalt mitzubringen, oder anstatt
der mitzubringenden Betten eine Geldvergütung von 704 zu bezahlen.
18.
Zustand des Aufzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände.
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen in reinlichem und
ordentlichem Zustande eintreffen.
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm
für die Reinigung eines unsauber Ankommenden oder der Ausstattungsgegenstände bis
auf weiteres jedesmal eine Gebühr von 2., für die Entfernung von Ungeziefer eine
weitere Gebühr von 34 berechnet, die zur Pflegerkasse fließen.
819.
Lieferscheine.
Über mitgebrachte Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen, wo—
von der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangsbescheinigung
zurückgegeben wird.
Wird der Lieferschein nicht oder nur in einer Ausfertigung beigebracht, so ist das
Fehlende bei der Anstalt zu ergänzen. Die dadurch erwachsenden Schreibkosten werden
dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten berechnet, und zwar für jede fehlende
Ausfertigung 50 4.
8 20.
Aufnahmeverhandlung.
Jeder Aufzunehmende ist ausdrücklich auf die allgemeinen und besonderen Be—
dingungen der Aufnahme (§ 12 und § 13), insbesondere auf die Gründe, die zur Ent-
lassung berechtigen, hinzuweisen.
Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
Aufwand. Berechnungsgeld.
§ 21.
Zahlungspflicht.
Die Zahlung des Verpflegsaufwandes liegt, soweit er nicht aus den eigenen Mitteln
des Aufgenommenen gedeckt wird, demjenigen ob, welcher geseblich oder vertragsmäßig
zu dessen Unterhalt verpflichtet ist (hahlungspflichtiger).
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