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Dieser hat auch den sonstigen Aufwand zu tragen, der für den Aufgenommenen zu
bestreiten ist, insbesondere auch die Kosten der Zuführung, der Zurückführung, der Aus
stattung, des Begräbnisses. Vergleiche auch 88 9, 18, 16, 17, 18, 18, 30, 33,
35, 40 sowie § 7 Ziffer 3.
822.
Verpflegssätze.
Das Verpflegsgeld beträgt bis auf weiteres
für Zahlstellen der ersten Abteilung täglich 1. 75 *
- - zweiten 1 10=
Für Pfründen beträgt der Verpflegsbeitrag bis auf weiteres nur
täglich 1.# 25 .K in der ersten Abteilung,
—. 50 = = zweiten
Werden von Zahlstellnern der ersten Abteilung in Bezug auf die Wohnung und
deren Ausstattung, auf die Beköstigung oder auf das Pflegepersonal besondere Ansprüche
gemacht, so wird, soweit ihnen überhaupt stattgegeben werden kann, ein entsprechend er-
höhter Verpflegssatz erhoben, der in jedem einzelnen Falle vom Ministerium des Innern
festgestellt wird.
Die Verpflegssätze werden vom Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit neu
festgestellt und im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt gemacht (siehe auch § 12
Absatz 2).
8 23.
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände.
Wenn für einen in einer Pfründe der zweiten Abteilung zu Verpflegenden weder
aus seinem Vermögen, noch von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen das vor—
schriftsmäßige Verpflegsgeld aufzubringen und der unterstützungspflichtige Ortsarmen—
verband nicht in der Lage ist, die gerade erforderliche Pflege oder Beauffichtigung in
anderer Weise zu beschaffen, so tritt für den unterstützungspflichtigen Ortsarmenverband
nach Punkt 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1834 (G.= u. V.-Bl. S. 125) 2) die Verbind-
lichkeit ein, das Verpflegsgeld an das Landeshospital abzuführen und ihm gegenüber zu
vertreten.
4) Dieser lautet:
1. Die Gemeinden sind verbunden, Beiträge zur Unterbringung und Verpflegung der in die Landes-
Heil= und Versorganstalten, mit Einschluß der Blindenanstalt zu Dresden, aufgenommenen Personen zu ent-
richten, dafern der dadurch erwachsende Aufwand aus dem Vermögen der aufgenommenen Personen selbst,
oder von denen, die dazu privatrechtlich verbunden sind, nicht bestritten werden kann.