Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Dieser hat auch den sonstigen Aufwand zu tragen, der für den Aufgenommenen zu 
bestreiten ist, insbesondere auch die Kosten der Zuführung, der Zurückführung, der Aus 
stattung, des Begräbnisses. Vergleiche auch 88 9, 18, 16, 17, 18, 18, 30, 33, 
35, 40 sowie § 7 Ziffer 3. 
822. 
Verpflegssätze. 
Das Verpflegsgeld beträgt bis auf weiteres 
für Zahlstellen der ersten Abteilung täglich 1. 75 * 
- - zweiten 1 10= 
Für Pfründen beträgt der Verpflegsbeitrag bis auf weiteres nur 
täglich 1.# 25 .K in der ersten Abteilung, 
—. 50 = = zweiten 
Werden von Zahlstellnern der ersten Abteilung in Bezug auf die Wohnung und 
deren Ausstattung, auf die Beköstigung oder auf das Pflegepersonal besondere Ansprüche 
gemacht, so wird, soweit ihnen überhaupt stattgegeben werden kann, ein entsprechend er- 
höhter Verpflegssatz erhoben, der in jedem einzelnen Falle vom Ministerium des Innern 
festgestellt wird. 
Die Verpflegssätze werden vom Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit neu 
festgestellt und im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt gemacht (siehe auch § 12 
Absatz 2). 
8 23. 
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände. 
Wenn für einen in einer Pfründe der zweiten Abteilung zu Verpflegenden weder 
aus seinem Vermögen, noch von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen das vor— 
schriftsmäßige Verpflegsgeld aufzubringen und der unterstützungspflichtige Ortsarmen— 
verband nicht in der Lage ist, die gerade erforderliche Pflege oder Beauffichtigung in 
anderer Weise zu beschaffen, so tritt für den unterstützungspflichtigen Ortsarmenverband 
nach Punkt 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1834 (G.= u. V.-Bl. S. 125) 2) die Verbind- 
lichkeit ein, das Verpflegsgeld an das Landeshospital abzuführen und ihm gegenüber zu 
vertreten. 
  
4) Dieser lautet: 
1. Die Gemeinden sind verbunden, Beiträge zur Unterbringung und Verpflegung der in die Landes- 
Heil= und Versorganstalten, mit Einschluß der Blindenanstalt zu Dresden, aufgenommenen Personen zu ent- 
richten, dafern der dadurch erwachsende Aufwand aus dem Vermögen der aufgenommenen Personen selbst, 
oder von denen, die dazu privatrechtlich verbunden sind, nicht bestritten werden kann.
	        
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