Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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§ 34. 
Benachrichtigung. 
Ist die Entlassung endgültig beschlossen, so sind davon 
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war, 
2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung das Verpflegsgeld zu zahlen 
atten, 
3. ar Angehörigen oder der gesetzliche Vertreter des Hospitaliten 
schleunigst zu benachrichtigen. 
l 35. 
Abholung. 
Muß der Hospitalit abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung inner- 
halb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen, 
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde. 
Bei der Abholung ist den etwa erteilten besonderen Anweisungen der Anstalts- 
direktion nachzugehen. 
836. 
Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen 
werden zurückbehalten. 
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor— 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
Wegen der Abrechnung gilt das in 8 27 Bestimmte. 
837. 
Rückgewähr der Bauschzahlung. 
Ob dem Entlassenen von der etwa bezahlten Bauschsumme oder Einkaufssumme etwas 
zurückzugewähren ist, bestimmt lediglich das Ministerium des Innern. 
Todesfall. 
838. 
Benachrichtigung. 
Vom Tode eines Hospitaliten werden die Beteiligten, da nötig, durch Vermittelung 
der Gemeindebehörde, zugleich mit der Mitteilung über die Zeit der Beerdigung benach— 
richtigt.
	        
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