Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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legitimiert, so kann, soweit die Gegenstände zu hinterlegen sind, nach 8 383 des Bürger— 
lichen Gesetzbuchs 8) verfahren werden. 
Beschwerdeweg. 
8 46. 
Wegen der Beschwerde gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion wird auf § 4 
der Verordnung vom 2. März 1903 9) verwiesen. 
  
8) Dieser lautet: 
Ist die geschuldete, bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner 
sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinter- 
legen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen 
oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 
Ist von der Versteigerung am Leistungsorte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist 
die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. 
Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder 
zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu 
erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Be- 
zeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen. 
5) Dieser lautet: 
Gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion steht den Beteiligten die Beschwerde an das 
Ministerium des Innern zu. 
  
  
Duuck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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