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Nr. 26. Gebührenordnung
in Adelsangelegenheiten;
vom 12. März 1903.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch auf Grund von § 13 des Gesetzes, die
Einrichtung eines Adelsbuches und die Führung des Adels und der Adelszeichen betreffend,
vom 19. September 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 381 flg.) nach Gehör des Ausschusses für
Adelssachen folgende Gebührenordnung in Adelsangelegenheiten festgestellt.
Es werden erhoben:
1. für Abschriften aus dem Adelsbuche oder den Adelsakten, nach Bogen
gerechnet, für den Bogen
2. für das Nachschlagen des Adelsbuches eeer der Adelsatten, wenn
nichts weiteres begehrt wird ...
3. für Auszüge, Bescheinigungen oder Beglaubigungen. .
4. für die Entscheidung des Adelsausschusses, durch welche eine be—
anspruchte Adelsberechtigung aberkannt oder der Widerspruch gegen
eine solche zurückgewiesen wird, von dem Unterliegenden.
5. für die Verleihung des Adels, Genehmigung zur Annahme oder
Weiterführung einer ausländischen Adelsverleihung (88 6 und 7
Absatz 2 des Gesetzes) oder Erneuerung des Adels (8 8 Absatz 2
des Gesetzes)
a) beim untitulierten Adel:.
b) beim Freiherrntitel
) beim Grafentitel
d) beim Fürstentitel. .
Bei anderen als den vorstehend aufgeführten #deelstiteln erfolgt
die Festsetzung der Gebühr für den Einzelfall durch das Ministerium
des Innern.
Handelt es sich um die Allerhöchste Anerkennung ausländischen
Adels auf Grund von § 7 Absatz 2 des Gesetzes, so kann ohne
weiteres an Stelle der obigen Gebühren eine solche von 5— 50.4
festgesetzt werden.
6. nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes für die Eintragungen in das Adels-
buch
2 .
LMA.
5—302.
10—50-X.
5004.
4500.
0 000%
25 000 .