Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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beiderseitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. 2 
Dresden, den 28. März 1903. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Seine Mojestät der König von Sachsen und Seine Majestät der Kaiser von Osterreich, 
König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn, geleitet von dem Wunsche, 
Doppelbesteuerungen zu beseitigen, welche sich aus der Anwendung der für das Königreich 
Sachsen beziehungsweise der für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 
geltenden Steuergesetze ergeben könnten, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden 
Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Ministerialdirektor im Finanzministerium, Geheimen Rat 
Dr. Otto Schroeder und Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrat im Finanz- 
ministerium Ernst Just 
Naumann. 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c. und 
Apostolischer König von Ungarn: 
Allerhöchst Ihren Sektions-Chef im Finanzministerium Dr. Robert Meyer 
und Allerhöchst Ihren Sektionsrat im Finanzministerium Dr. Richard Reisch, 
von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten 
unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen 
worden ist: 
Artikel 1. 
Sächsische beziehungsweise österreichische Staatsangehörige werden, vorbehaltlich der 
Bestimmungen in Artikel 2 bis einschließlich 4, nur in demjenigen der vertragschließenden
	        
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