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läufig — nötigenfalls telegraphisch oder telephonisch — genehmigt werden, wenn für
den Kranken oder für andere Personen Gefahr im Verzuge ist und es schleuniger ärzt—
licher Hilfe bedarf. Die Beteiligten sind den bei der nachfolgenden Aufnahmegenehmigung
zu stellenden Bedingungen ünterworfen.
Die nachträgliche Genehmigung zur Aufnahme oder Beibehaltung ist dessenungeachtet
in der vorgeschriebenen Weise zu beantragen.
Die Aufnahmegenehmigung wird, und zwar ebenfalls mittels des vorgeschriebenen
Formulars, endgültig erst erteilt, nachdem die für erforderlich erachteten Unterlagen bei—
gebracht sind.
810.
Ablehnung der Aufnahme.
Eignet sich der Unterzubringende nicht für die Anstalt, oder bestehen sonst Bedenken
gegen die Aufnahme, insbesondere wegen Mangels an Platz in der Anstalt, so ist der
Antrag unter Angabe der Gründe abzulehnen.
11.
Allgemeine Bedingung der Aufnahme.
Jede Aufnahmegenehmigung gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, nur
unter der Bedingung als genehmigt, daß die Beteiligten allen Bestimmungen des gegen-
wärtigen Regulativs unterworfen sind.
Jede im Gesetz= und Verordnungsblatte veröffentlichte änderung der Aufnahme= und
Verpflegsbedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden vor-
handenen Verpflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Beteiligten oder
einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere auch von Anderungen der
Verpflegssätze.
§ 12.
Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung.
1. Jede Aufnahmegenehmigung gilt 2 Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an.
Die spätere Zuführung setzt eine neue Aufnahmegenehmigung voraus, für die von
der Anstalt eine Gebühr von 5.4 berechnet wird.
2. Die Anstalt ist ermächtigt, die Gültigkeit der Aufnahmegenehmigung über
2 Wochen zu verlängern, wenn es im Anstaltsinteresse notwendig oder aus anderen
Gründen billig erscheint. In diesem Falle ist die Gebühr nur dann einzufordern, wenn
auch die verlängerte Gültigkeitsfrist abläuft und alsdann die Aufnahmegenehmigung noch-
mals erneuert wird.