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Artikel 5.
Zwischen den vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis darüber, daß die im
Königreiche Sachsen am 1. Januar 1904 in Kraft tretende Ergänzungssteuer (Gesetz
vom 2. Juli 1902) im Sinne des § 9 Absatz 2 und des § 127 Absatz 1 des öster-
reichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personalsteuern, vom 25. Oktober 1896 als
eine der allgemeinen Erwerbsteuer gleichartige, beziehungsweise als eine spezielle direkte
Besteuerung anzusehen ist.
Artikel 6.
Durch diesen Vertrag werden die besonderen Vereinbarungen über die steuerliche
Behandlung der in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern stationierten
sächsischen und der in Sachsen stationierten österreichischen Zoll= und Eisenbahnbeamten,
sowie die Bestimmungen der Handels= und Zollverträge und der die Schiffahrt auf der
Elbe betreffenden Verträge nicht berührt.
Artikel 7.
Über die zur tunlichsten Beseitigung der Doppelbesteuerung solcher Personen, welche
sowohl sächsische als österreichische Staatsangehörige sind und zugleich in beiden Gebieten
ihren Wohnsitz haben, etwa noch erforderlichen besonderen Bestimmungen werden die
vertragschließenden Teile sich vorkommenden Falls ins Einvernehmen setzen und der
Vereinbarung entsprechende Anordnungen treffen.
Artikel 8.
Die Bestimmungen dieses Vertrages treten in den Gebieten beider vertragschließenden
Teile mit Wirkung vom 1. Januar 1902 ab in Kraft.
Jeder Teil ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Erfolgt die Kündigung in
der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 30. September eines Kalenderjahres, so ver-
liert der Vertrag bereits für das der Kündigung nächstfolgende Kalenderjahr seine
bindende Kraft. Findet die Kündigung in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich
31. Dezember eines Kalenderjahres statt, so gilt der Vertrag erst vom zweitfolgenden
Kalenderjahre an als aufgelöst.
Wien, am 21. Januar 1903.
Otto Schroeder. Or. Nobert Meyer.
Eum Qfl. . Dr. Richard Reisch.
1903. 56