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Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen 4, C und D zu
dem Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
Vom 27. März 1903.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) über die Behandlung des
Fleisches von schwach trichinösen und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Schweinen
beschlossen, was folgt:
I.
Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens
je 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln
und den Zungenmuskeln zu untersuchenden Präparaten in nicht mehr als 8 Präparaten
Trichinen festgestellt werden, gelten als schwach trichinös.
Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich anzusehen.
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch Kochen
oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen gestattet. Bei der An-
wendung dieser Verfahren sind die Vorschriften in § 39 der Ausführungsbestimmungen A
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze mit der Maßgabe zu beachten, daß beim
Kochen das Fleisch in Stücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden in
kochendem Wasser gehalten werden muß.
In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht mehr als 8
von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden Präparaten Trichinen gefunden worden sind,
dürfen auf Antrag des Versügungsberechtigten zur Wiederausfuhr zugelassen werden,
wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im Inlande
vorgeschriebenen Behandlung unterworfen worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des
Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben.
II.
Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um eine schleichend,
ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende und mit erheblicher Abmagerung nicht
verbundene Erkrankung an Schweineseuche oder nur um Uberbleibsel dieser Seuche (Ver-
wachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde u. dergl.) handelt, find die
ganzen Tierkörper mit Ausnahme der als untauglich zu erachtenden veränderten Teile
als tauglich zum Genusse für Menschen anzusehen.