Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen 4, C und D zu 
dem Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. 
Vom 27. März 1903. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) über die Behandlung des 
Fleisches von schwach trichinösen und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Schweinen 
beschlossen, was folgt: 
I. 
Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens 
je 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln 
und den Zungenmuskeln zu untersuchenden Präparaten in nicht mehr als 8 Präparaten 
Trichinen festgestellt werden, gelten als schwach trichinös. 
Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich anzusehen. 
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch Kochen 
oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen gestattet. Bei der An- 
wendung dieser Verfahren sind die Vorschriften in § 39 der Ausführungsbestimmungen A 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze mit der Maßgabe zu beachten, daß beim 
Kochen das Fleisch in Stücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden in 
kochendem Wasser gehalten werden muß. 
In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht mehr als 8 
von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden Präparaten Trichinen gefunden worden sind, 
dürfen auf Antrag des Versügungsberechtigten zur Wiederausfuhr zugelassen werden, 
wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im Inlande 
vorgeschriebenen Behandlung unterworfen worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des 
Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben. 
II. 
Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um eine schleichend, 
ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende und mit erheblicher Abmagerung nicht 
verbundene Erkrankung an Schweineseuche oder nur um Uberbleibsel dieser Seuche (Ver- 
wachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde u. dergl.) handelt, find die 
ganzen Tierkörper mit Ausnahme der als untauglich zu erachtenden veränderten Teile 
als tauglich zum Genusse für Menschen anzusehen.
	        
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