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Nr. 36. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 30. April 1903.
Die von dem Finanzministerium mittels Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.=
u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Erlaß
des Herrn Reichskanzlers vom 25. dieses Monats die nachstehenden anderweiten Ander-
—1 ungen erfahren.
Dresden, den 30. April 1903.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Berlin, W. 66, den 25. April 1903.
Anberungen
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten
geändert:
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhalten
die beiden ersten Sätze unter m folgende Fassung:
Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Patronen sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt
und als solche sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet
sind. Die Patronen müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen
sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Aus-
streuen des Pulvers stattfinden kann; Pappepatronen müssen eine Wandstärke von min-
destens 0,7 Millimeter haben.