— 432 —
Nr. 37. Verordnung,
einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung
von Bestandteilen der Landtagswahlkreise betreffend;
vom 1. Mai 1903.
De Verzeichnis der den einzelnen Wahlkreisen für die Wahlen zur II. Kammer
der Ständeversammlung zugehörigen Orte und Ortsteile in der Beilage B der Aus-
führungsverordnung vom 10. Oktober 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 152 flg.) wird in
folgenden Punkten abgeändert.
1. Den Wahlkreisen der Stadt Dresden, wie solche in der Verordnung vom
8. Mai 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 71 flg.) bezeichnet sind, treten die neuerlich mit dieser
Stadt vereinigten Landgemeinden, und zwar:
dem I. Wahlkreis:
Plauen, Räcknitz und 38schertnitz,
dem II. Wahlkreis:
Seidnitz,
dem III. Wahlkreis:
Cotta, Löbtau, Naußlitz und Wölfnitz,
dem IV. Wahlkreis:
Kaditz, Mickten, Trachau und Uebigau
hinzu.
Diese Ortschaften scheiden daher aus dem 10. und beziehentlich 24. Wahlkreise
des platten Landes, welchen sie bisher angehört haben, aus.
2. Zum Wahlkreise der Stadt Zwickau gehört jetzt auch die frühere
Landgemeinde Marienthal,
welche damit aus dem 40. Wahlkreise des platten Landes ausscheidet. Dagegen
verbleibt das Allodialgut Marienthal bei diesem letzteren Wahlkreise.
3. Dem 2. städtischen Wahlkreise tritt das Rittergut Spittel mit Vor-
werk infolge der Einbezirkung in die Stadt Kamenz hinzu und es scheidet dasselbe
aus dem 8. Wahlkreise des platten Landes aus.