Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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III. Art und Beschaffenheit der Baustoffe. 
1. Bei der Berechnung der Standfestigkeit muß das Gewicht des Schornsteines nach 
dem wirklichen Einheitsgewicht des zu verwendenden Mauerwerkes ermittelt werden. 
2. Für die Herstellung des Schaftmauerwerkes ist sogenannter verlängerter Zement— 
mörtel zu verwenden, der auf 2 Raumteile Kalk und 6 bis 8 Raumteile scharfkantigen 
schlammfreien Sand mindestens 1 Raumteil Portlandzement enthält. 
Bei Verwendung von Graukalken, deren hydraulische Eigenschaften nachgewiesen 
sind, kann der Zementzusatz bis auf die Hälfte verringert werden. 
Die Verwendung unvorschriftsmäßigen Mörtels wird mit Geldstrafe von 50 bis 
150 % oder mit Haft bestraft, sofern nicht höhere Strafen eintreten. 
3. Der Unternehmer der baulichen Ausführung eines Schornsteines hat die volle 
Verantwortung dafür zu übernehmen, daß die in der Berechnung der Standfestigkeit 
eingesetzten Gewichte mit der Wirklichkeit übereinstimmen sowie dafür, daß die von ihm 
verwendeten Baustoffe — Steine, Mörtel usw. — bezüglich ihrer Güte und Festigkeit 
seinen Angaben entsprechen und technisch richtig verwendet werden. 
Unternehmer, welche die hier geforderten Angaben absichtlich oder in fahrlässiger 
Weise falsch erstatten, werden, sofern nicht höhere Strafen eintreten, mit Geldstrafe von 
50 bis 150 oder mit Haft bestraft. 
4. Der Aussichtsbehörde bleibt es überlassen, den Nachweis der Richtigkeit des 
eingesetzten Einheitsgewichtes und der übrigen Angaben zu verlangen oder selbst die 
Richtigkeit zu prüfen. 
IV. Zulässige Beanspruchungen. 
1. Die Druckbeanspruchungen im Mauerwerk sind nach dem unter II vorgeschriebenen 
Winddruck unter Vernachlässigung der Zugspannungen zu berechnen. 
2. Bezeichnet d2z die größte im Mauerwerk zulässige Druckbeanspruchung und do 
die Druckbeanspruchung unter dem Eigengewicht, beide Werte in kg/dem, so darf die 
Druckbeanspruchung d an der am stärksten belasteten Kante eines Querschnittes unter 
der Voraussetzung kunstgerechter und sorgfältiger Ausführung sowie ausreichender Er- 
härtung des Mörtels äußersten Falles den Wert: 
d ½. d2+ 1,: do ke/dem 
erreichen, sofern dieser Wert nicht größer ist als dr. 
Der Wert d ist in der Regel für Mauerwerk aus gewöhnlichen Ziegeln in Kalk- 
mörtel mit 8,0, für ebensolches Mauerwerk in verlängertem Zementmörtel mit 10,o 
und für Mauerwerk aus Hartbrandringsteinen in verlängertem Zementmörtel mit 12%0 
kg/qem zuzulassen. Kommen höhere Werte zum Ansatz, so ist der Nachweis der bei der 
1803. 62
	        
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