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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1903.
Zubalt: Nr. 39. Bekanntmachung, die Prufungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen
betr. S. 437. — Nr. 40. Verordnung, die Ergänzung der Verordnung über das Verhalten der Schul-
behörden bei dem Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen vom 8. November 1882 betr. S. 438.—
Nr. 41. Bekauntmachung, die Rangstellung des Rektors und der ordentlichen Professoren an der Tier-
ärztlichen Hochschule betr. S. 439. — Nr. 42. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli
1902, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betr. S. 439.
Nr. 39. Bekanntmachung,
die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen
betreffend;
vom 7. Mai 1903.
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, Nr. 17 der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 25) wie folgt zu ändern:
Die Bestimmungen in Absatz 1 und 3 von § 38 werden aufgehoben. An ihre Stelle
treten folgende:
(Absatz 1:) „Die Prüfungen unter I und II erfolgen gebührenfrei. Nur
wenn die Vorbildung nicht auf einem inländischen Seminare erfolgt ist, ist für
die Prüfung unter I eine Gebühr von 304 zu entrichten.“
(Absatz 32 „Bei den Prüfungen unter III sind, einschließlich der Entschädi-
gung für den Expeditionsaufwand, zu entrichten:
für die Prüfung
in französischer Sprache, englischer Sprache, Musit, Zeichnen je. . 30 A,
in Schreiben, Turnen 1e 20
in Nadelarbeitien 16
Für nicht sächsische Staatsangehörige erhöhen sich die Ge-
bühren je um die Hälfte. Die Gebühren find nach geschehener Zulassung
zur Prüfung vor Eintritt in dieselbe zu entrichten."
Ausgegeben zu Dresden den 30. Mai 1903. 63