Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 437 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
14. Stück vom Jahre 1903. 
    
  
  
  
  
  
  
Zubalt: Nr. 39. Bekanntmachung, die Prufungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen 
betr. S. 437. — Nr. 40. Verordnung, die Ergänzung der Verordnung über das Verhalten der Schul- 
behörden bei dem Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen vom 8. November 1882 betr. S. 438.— 
Nr. 41. Bekauntmachung, die Rangstellung des Rektors und der ordentlichen Professoren an der Tier- 
ärztlichen Hochschule betr. S. 439. — Nr. 42. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli 
1902, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betr. S. 439. 
  
  
Nr. 39. Bekanntmachung, 
die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen 
betreffend; 
vom 7. Mai 1903. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, Nr. 17 der 
Bekanntmachung vom 19. Februar 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 25) wie folgt zu ändern: 
Die Bestimmungen in Absatz 1 und 3 von § 38 werden aufgehoben. An ihre Stelle 
treten folgende: 
(Absatz 1:) „Die Prüfungen unter I und II erfolgen gebührenfrei. Nur 
wenn die Vorbildung nicht auf einem inländischen Seminare erfolgt ist, ist für 
die Prüfung unter I eine Gebühr von 304 zu entrichten.“ 
(Absatz 32 „Bei den Prüfungen unter III sind, einschließlich der Entschädi- 
gung für den Expeditionsaufwand, zu entrichten: 
für die Prüfung 
in französischer Sprache, englischer Sprache, Musit, Zeichnen je. . 30 A, 
in Schreiben, Turnen 1e 20 
in Nadelarbeitien 16 
Für nicht sächsische Staatsangehörige erhöhen sich die Ge- 
bühren je um die Hälfte. Die Gebühren find nach geschehener Zulassung 
zur Prüfung vor Eintritt in dieselbe zu entrichten." 
  
Ausgegeben zu Dresden den 30. Mai 1903. 63
	        
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