Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Diese Änderung tritt mit 
dem 1. Juli 1903 
in Kraft. 
Dresden, am 7. Mai 1903. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Sepdewitz. 
Kotte. 
  
Nr. 40. Verordnung, 
die Ergänzung der Verordnung über das Verhalten der Spileenn 
bei dem Auftreten ansteckender Krankheiten in den- chulen 
vom 8. November 1882 betreffend; - 
vom 8. Mai 1903. 
« Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet im Einverständnisse 
½* mit dem Ministerium des Innern in Ergänzung der in den Ziffern 2, 4 und 6 der 
5 „Verordnung, das Verhalten der Schulbehörden bei dem Auftreten ansteckender Krank- 
bbheiten betreffend, vom 8. November 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 252 flg.) enthaltenen 
K# # 5# Bestimmungen: - 
U 1. Als ansteckende Krankheit im Sinne ver Verordnung ist auch der Keuchhusten 
. “ 1. vranzusehen. 
« 2. Das Auftreten des Keuchhustens n von dem Schuldirektor beziehentlich dem 
Ortsschulinspektor dann dem Bezirksarzte anzuzeigen, wenn gleichzeitig oder bald nach— 
einander mehr als drei Erkrankungen vorkommen. 
3. Schüler, welche an Keuchhusten erkrankt sind, sind erst nach völliger Genesung 
und wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, erst dann, wenn 
die krampfartigen Hustenanfälle aufgehört haben, zum Schulbesuche wieder zuzulassen. 
4. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 8. Mai 1903. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Dr. Simon.
	        
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