Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Nr. 41. Bekanntmachung, 
die Rangstellung des Rektors und der ordentlichen Professoren 
an der Tierärztlichen Hochschule betreffend; 
vom 20. Mai 1903. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist dem Rektor an der 
Tierärztlichen Hochschule der Hofrang in Klasse III, Gruppe 7, den ordentlichen Pro- 
fessoren an dieser Hochschule aber der Hofrang in Klasse IV, Gruppe 14 der Hofrang- 
ordnung verliehen worden. 
Dresden, am 20. Mai 1903. 
Ministerium des Innern. 
  
v. Metzsch. Diebe. 
Nr. 42. Verordnung p// 
zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung p ½% 
von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend; Wulor . 
vom 25. Mai 1903. 
Zur Ausführung des Gesetzes, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend, 
vom 16. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 289) wird hiermit folgendes verordnet: 
# 1. Der Wohnungsgeldzuschuß wird monatlich gleichzeitig mit der Besoldung 
gezahlt. 
Die Quittung über den Wohnungsgeldzuschuß ist mit der Besoldungsquittung zu 
verbinden; aus der Quittung soll sich der Stationsort des Beamten ergeben. 
#§#2. Die Beamten sind, wenn ihnen von anderer Seite als vom Staate ein Bezug 
der in § 7 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Art eingeräumt wird oder Veränderungen 
in ihren persönlichen Verhältnissen eintreten, die gemäß § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes 
auf die Gewährung des Wohnungsgeldzuschusses von Einfluß sind, verpflichtet, ohne Ver- 
zögerung ihren Dienstbehörden (§ 3 Satz 2 des Gesetzes vom 7. März 1835, G.= u. 
V.-Bl. S. 169) schriftliche Anzeige zu erstatten. 
Die von den Beamten angezeigten Tatsachen sind auf Erfordern nachzuweisen. 
Die Dienstbehörden haben, sofern nicht von den vorgesetzten Ministerien ein ab- 
weichendes Verfahren angeordnet wird, diese Anzeigen sowie die sonst zu ihrer Kenntnis
	        
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