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Nr. 41. Bekanntmachung,
die Rangstellung des Rektors und der ordentlichen Professoren
an der Tierärztlichen Hochschule betreffend;
vom 20. Mai 1903.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist dem Rektor an der
Tierärztlichen Hochschule der Hofrang in Klasse III, Gruppe 7, den ordentlichen Pro-
fessoren an dieser Hochschule aber der Hofrang in Klasse IV, Gruppe 14 der Hofrang-
ordnung verliehen worden.
Dresden, am 20. Mai 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. Diebe.
Nr. 42. Verordnung p//
zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung p ½%
von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend; Wulor .
vom 25. Mai 1903.
Zur Ausführung des Gesetzes, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend,
vom 16. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 289) wird hiermit folgendes verordnet:
# 1. Der Wohnungsgeldzuschuß wird monatlich gleichzeitig mit der Besoldung
gezahlt.
Die Quittung über den Wohnungsgeldzuschuß ist mit der Besoldungsquittung zu
verbinden; aus der Quittung soll sich der Stationsort des Beamten ergeben.
#§#2. Die Beamten sind, wenn ihnen von anderer Seite als vom Staate ein Bezug
der in § 7 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Art eingeräumt wird oder Veränderungen
in ihren persönlichen Verhältnissen eintreten, die gemäß § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes
auf die Gewährung des Wohnungsgeldzuschusses von Einfluß sind, verpflichtet, ohne Ver-
zögerung ihren Dienstbehörden (§ 3 Satz 2 des Gesetzes vom 7. März 1835, G.= u.
V.-Bl. S. 169) schriftliche Anzeige zu erstatten.
Die von den Beamten angezeigten Tatsachen sind auf Erfordern nachzuweisen.
Die Dienstbehörden haben, sofern nicht von den vorgesetzten Ministerien ein ab-
weichendes Verfahren angeordnet wird, diese Anzeigen sowie die sonst zu ihrer Kenntnis