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gelangten, eine anderweite Festsetzung des Wohnungsgeldzuschusses bedingenden Ver—
änderungen in den Verhältnissen der ihnen unterstellten Beamten ohne Verzug den mit
der Zahlung der Besoldungen beauftragten Kassen zur Nachachtung bekanntzugeben.
&3Z. Soweit Veränderungen, die nach 8 7 des Gesetzes den Wegfall oder das
Ruhen des Wohnungsgeldzuschusses herbeiführen oder das Recht auf künftige Gewährung
von Wohnungsgeldzuschuß begründen, nach dem ersten Tage eines Monats eintreten,
sind sie erst vom nächsten Monate ab zu berücksichtigen.
& 4. Die Entschließung über Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses für unver-
heiratete (ledige, verwitwete, geschiedene) Beamte gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 des Ge-
setzes steht dem vorgesetzten Ministerium zu. Die Dienstbehörde, an die auch, falls nichts
Abweichendes besonders verfügt wird, etwaige Gesuche der Beamten zu richten sind, hat
dem vorgesetzten Ministerium gutachtlichen Bericht zu erstatten.
Hat ein Ministerium die Anstellung gewisser Beamter einer ihm nachgeordneten Be-
hörde übertragen, so kann dieser Behörde auch die Entschließung über Erhöhung des
Wohnungsgeldzuschusses überlassen werden.
5. Werden Beamte bei einer anderen Behörde außerhalb ihres Stationsortes
beschäftigt, so bleibt der letztere für den Bezug des Wohnungsgeldzuschusses maßgebend.
#6. Die Anstellungsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, daß den mit der
Zahlung der Besoldungen beauftragten Kassen Anweisung zur Auszahlung des Wohnungs-
geldzuschusses vom 1. Januar 1904 ab erteilt werde. Hierbei ist die Einreihung der
Beamten in die Klassen 1 bis 6 des dem Gesetze beigegebenen Tarifs A bis zur Ver-
abschiedung des Staatshaushalts-Etats auf die Finanzperiode 190 4/05 nach dem vom
Finanzministerium aufgestellten und sämtlichen Verwaltungen mitgeteilten vorläufigen
Beamtenverzeichnisse vorzunehmen.
Soweit die jeweilig verabschiedeten Staatshaushalts-Etats Anderungen hinsichtlich
der bisher für die Zuweisung der Beamten zu den einzelnen Beamtenklassen des Tarifs
getroffenen Bestimmungen enthalten, hat die erforderliche Ausgleichung durch Nach-
zahlung oder Wiedereinziehung des entsprechenden Wohnungsgeldzuschußbetrags jedesmal
bei der ersten Besoldungszahlung nach Veröffentlichung des Finanzgesetzes im Gesetz-
und Verordnungsblatte zu erfolgen.
Dresden, am 25. Mai 1903.
Finanzministerium.
Für den Minister:
Dr. Schroeder.
Naumann.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.