Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 442 — 
Regulativ 
für die 
Unterbringung in das Landeskrankenhaus zu Hubertusburg. 
VA 
81. 
Anstaltszweck. 
Das Landeskrankenhaus zu Hubertusburg ist bestimmt für solche Kranke, die mit 
äußerlichen, sehr entstellenden, Ekel oder Abscheu erregenden, oder ansteckenden Krank- 
heiten, wie Krebs und Syphilis, behaftet sind. 
Vorzugsweise sollen daselbst solche unbemittelte Kranke aufgenommen werden, deren 
Behandlung eine besonders sorgfältige Pflege, eine anhaltende, unmittelbare ärztliche Be- 
aufsichtigung oder Isolierung erfordert. 
Ausgeschlossen sind Kinder, die noch im schulpflichtigen Alter stehen. 
82. 
Fortsetzung. 
Personen der in § 1 erwähnten Art werden in der Regel nur dann aufgenommen: 
a) wenn sie sächsische Staatsangehörige sind und im Königreiche Sachsen wohnen oder 
ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen erhalten haben, 
b) oder wenn ein Armenverband des Königreichs Sachsen, der die erforderliche Pflege, 
Heilbehandlung oder Beaufsichtigung nicht in anderer Weise zu beschaffen vermag, 
sie auf Grund seiner Fürsorgepflicht unterbringt. 
Ausnahmsweise kann von diesen Erfordernissen abgesehen werden, dafern und so- 
lange der in § 21 Ziffer 3 unter b festgesetzte erhöhte Verpflegssatz gezahlt wird. 
§ 3. 
Anstaltsleistungen. Verpflegsklassen. 
Es bestehen zwei Verpflegsklassen, die sich durch die Art der Wohnung und Koft 
unterscheiden und der II. beziehentlich III. Verpflegsklasse der Landes-Heil= und Pfleg- 
anstalten entsprechen.
	        
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