Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Unterlagen. 
Dem Antrage sind die Akten der Behörde beizufügen; gleichzeitig sind folgende zu 
den Anstaltsakten zu nehmende Unterlagen beizubringen: 
1. Arztliches Gutachten. 
Dieses muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden be- 
ruhen und von einem in Deutschland approbierten Arzte unter Verwendung des vorge- 
schriebenen Formulars 2) ausgestellt sein. 
Die auf die Kranken bezüglichen, zur Aufnahme in das ärztliche Gutachten nicht 
geeigneten Tatsachen sind nicht ins Formular aufzunehmen, sondern der Anstalts- 
direktion besonders mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind gesondert in den Akten auf- 
zubewahren. 
2. Zustimmung des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters. 
Bei Minderjährigen bedarf es in der Regel der Zustimmung des Vaters oder 
der Mutter (8§ 1626, 1627, 1631 Absatz 1, 1684, 1707 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs), im Falle des § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber der des Vormundes; bei 
Volljährigen (8§§ 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedarf es der Zustimmung 
des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters 3) 
  
2) Wegen des Bezuges gilt das in der Anmerkung 1 Bemerkte. 
3) Die §§ 2, 3, 1626, 1627, 1631 Absatz 1, 1684, 1707, 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
(R.-G.-Bl. v. J. 1896 S. 195) lauten: 
§ 2. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein. 
§ 3. Ein Minderjähriger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann durch Beschluß 
des Vormundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden. 
Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjzährige die rechtliche Stellung eines 
Volljährigen. 
§ 1626. Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt. 
§ 1627. Der Vater hat Kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person 
und das Vermögen des Kindes zu sorgen. 
§ 1631 Absatz 1. Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, 
das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. 
§ 1684. Der Mutter steht die elterliche Gewalt zu: 
1. wenn der Vater gestorben oder für tot erklärt ist; 
2. wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ehe aufgelöst ist. 
Im Falle der Todeserklärung beginnt die elterliche Gewalt der Mutter mit dem Zeitpunkte, 
der als Zeitpunkt des Todes des Vaters gilt. 
§ 1707. Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. Sie hat 
das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie
	        
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