Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Kranker, ohne Unterschied, ob er voll- 
oder minderjährig ist, auf Antrag eines fürsorgepflichtigen Armenverbandes aufgenommen 
wird. 
3. Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes und zwar nach 
dem jeweilig festgestellten Satze, sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den 
eigenen Mitteln des Kranken mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder von 
einer Person, die im Königreiche Sachsen wohnt oder ihren Sitz hat, und deren Zah- 
lungsfähigkeit bekannt oder behördlich bescheinigt sein muß, oder von einem Armenverbande 
des Königreichs Sachsen übernommen wird. (Vergleiche auch § 19.) 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars ") abzugeben. 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel 
beizudrücken. 
4. Bescheinigung der Staatsangehörigkeit sowie des Unterstüt- 
zungswohnsitzes oder der Landarmeneigenschaft. 
Wird für den Aufzunehmenden die sächsische Staatsangehörigkeit in Anspruch ge- 
nommen, so ist sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Kreishauptmannschaft nach- 
zuweisen. 
Bringt ein Armenverband den Kranken unter, so ist nachzuweisen, wo er seinen 
Unterstützungswohnsitz hat oder daß er landarm ist. 
Lassen sich die vorbezeichneten Unterlagen nicht rechtzeitig beschaffen, so ist eine dem- 
entsprechende Erklärung beizufügen und das Ergebnis der Erörterungen der Anstalt un- 
aufgefordert mitzuteilen. (Siehe auch § 22.) 
5. Taufzeugnis, bei Nichtchristen Geburtsurkunde. 
  
nicht berechtigt. Der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche 
Stellung eines Beistandes. 
§ 1773. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt 
steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden An- 
gelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. 
*3 erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu er- 
mitteln ist. 
4) Wegen des Bezuges gilt das in der Anmerkung 1 Bemerkte.
	        
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