Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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8 6. 
Wiederaufnahme eines Entlassenen. 
Wird die Aufnahme eines Kranken beantragt, der schon früher in der Anstalt ver— 
pflegt war, so ist das für die erstmalige Aufnahme Vorgeschriebene im allgemeinen gleich— 
falls zu beachten. Einer Erneuerung oder Vervollständigung der Unterlagen bedarf es 
jedoch nur insoweit, als seit der letzten Entlassung in den maßgebenden Verhältnissen Ver- 
änderungen eingetreten sind. Die Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten 
muß jedenfalls erneuert werden. 
87. 
Zuständigkeit. 
Über die Aufnahme beschließt, mit Ausnahme der Fälle von § 2 Absatz 2, die An- 
staltsdirektion. 
In diesen Ausnahmefällen hat die Anstaltsdirektion unter Abgabe ihres Gutachtens 
die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
88. 
Genehmigung. 
Für die Genehmigung der Aufnahme wird vorausgesetzt: 
1. daß die erforderlichen Unterlagen (§ 5) beigebracht sind, 
2. daß der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet und 
3. daß in der Anstalt hinreichender Raum in der für den Kranken geeigneten Ab- 
teilung vorhanden ist. 
Zur Genehmigung ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden; ihr wird ein 
Auszug des Regulativs zur Aushändigung an den Kranken oder seinen gesetzlichen Ver- 
treter beigefügt. 
Bei der Aufnahmegenehmigung wird ausdrücklich ausgesprochen, in welche Verpflegs- 
klasse (zu vergleichen § 3) die Aufnahme erfolgen soll, sowie von wem und in welcher 
Höhe das Verpflegsgeld zu zahlen ist. 
89. 
Vervollständigung des Antrages. 
Sind die Angaben im Antrage oder die Unterlagen in wesentlicher Beziehung un— 
vollständig, so ist die Aufnahme bis zu deren Vervollständigung unter gleichzeitigem Hin- 
weis auf den Mangel zu beanstanden.
	        
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