Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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. 10. 
Verfahren in zweifelhaften Fällen. 
Ist es zweifelhaft, ob der Unterzubringende sich zür Aufnahme eignet, so kann aus- 
nahmsweise eine Untersuchung und Prüfung des Unterzubringenden an seinem Auf- 
enthaltsorte von einem Arzte der Anstalt vorgenommen werden. 
Die dadurch entstehenden Kosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Ver- 
pflichtete zu tragen. 
8 11. 
Ablehnung der Aufnahme. 
Eignet sich der Unterzubringende nicht für die Anstalt, oder bestehen sonst Bedenken 
gegen die Aufnahme, insbesondere wegen Mangels an Platz in der Anstalt oder in der 
für den Kranken geeigneten Abteilung, so ist der Antrag unter Angabe der Gründe ab— 
zulehnen. 
812. 
Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohns ausdrücklichen Hinweis darauf, unter 
der Bedingung, daß die Beteiligten allen Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs 
unterworfen sind. 
Jede im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlichte Anderung der Aufnahme= und 
Verpflegsbedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden vor- 
handenen Verpflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Beteiligten oder 
einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere auch von Anderungen der 
Verpflegssätze. 
9 13. 
Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenchmigung. 
1. Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an. 
Die spätere Zuführung setzt eine neue Aufnahmegenehmigung voraus, für die von 
der Anstalt eine Gebühr von 544 berechnet wird. 
2. Die Anstalt ist ermächtigt, auf Antrag die Gültigkeit der Aufnahmegenehmigung 
über 4 Wochen angemessen zu verlängern, wenn es aus besonderen Gründen billig er- 
scheint. In diesem Falle ist die Gebühr nur dann einzufordern, wenn auch die ver- 
längerte Gültigkeitsfrist abläuft und alsdann die Aufnahmegenehmigung nochmals 
erneuert wird.
	        
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