Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 448 — 
Zuführung und Annahme. 
8 14. 
Zeit der Annahme. 
Die Kranken werden in der Regel nur an Werktagen und zwar in der Zeit von 
morgens 8 bis abends 6 Uhr angenommen. 
Eine Ausnahme hiervon wird nur in besonderen Fällen, namentlich bei nicht vorher- 
zusehender, während der Reise eingetretener Verzögerung gemacht werden. 
15. 
Zuführung. Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. 
Ist der Kranke vom Arzte für reisefähig erklärt worden, so ist er in möglichst 
schneller, sicherer und schonender Weise der Anstalt zuzuführen. Im übrigen ist dabei 
nach der in der Anlage! enthaltenen Zuführungsanweisung zu verfahren, die mit 
den Formularen zu den Aufnahmeanträgen zu beziehen ist. 
Bei der Zuführung ist eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit mitzubringen, daß seit 
6 Wochen in der Familie des Kranken und in dem Hause, wo er sich aufhält, sowie in 
der Umgebung keine akute ansteckende oder epidemische Krankheit wahrzunehmen gewesen 
ist. Wird der Aufzunehmende aus einem Krankenhause oder aus einer öffentlichen An- 
stalt zugeführt, so ist eine Bescheinigung von deren Verwaltung darüber mitzubringen, 
daß er mit Personen, die an solchen Krankheiten leiden, nicht in Berührung gekommen ist. 
8 16. 
Kleidung. 
Jeder Aufzunehmende ist bei der Zuführung mit den in der Anlage II verzeichneten 
Bekleidungsgegenständen zu versehen. 
Eine unvollständige Ausstattung wird von der Anstalt auf Kosten des zur Zahlung 
des Verpflegsgeldes Verpflichteten ergänzt. 
817. 
Zustand des Aufzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände. 
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen in reinlichem und 
ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm 
für die Reinigung eines unsauber Zugeführten oder der Ausstattungsgegenstände bis auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.