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weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.0, für die Entfernung von Ungeziefer eine weitere
Gebühr von 3.4 berechnet, die zur Pflegerkasse fließen.
18.
Übernahme.
Über die Zuführung wird bei der Anstalt eine Niederschrift aufgenommen. Der
Begleiter erhält eine Übergabebescheinigung.
Ülber mitgebrachte Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen, wovon
der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangsbescheinigung zurück-
gegeben wird.
Wird der Lieferschein nicht oder in nur einer Ausfertigung beigebracht, so ist das
Fehlende bei der Anstalt zu ergänzen. Die dadurch erwachsenden Schreibkosten werden
dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten berechnet, und zwar für jede fehlende
Ausfertigung 50 4
Aufwand. Berechnungsgeld.
– 19.
Zahlungspflicht.
Die Zahlung des Verpflegsaufwandes liegt, soweit er nicht aus den eigenen Mitteln
des Aufgenommenen gedeckt wird, demjenigen ob, welcher gesetzlich oder vertragsmäßig
zu dessen Unterhalte verpflichtet ist (Zahlungspflichtiger).
Dieser hat auch den sonstigen Aufwand zu tragen, der für den Verpflegten zu be-
streiten ist, insbesondere auch die Kosten der Zuführung, der Zurückführung, der etwaigen
Ausstattung bei der Entlassung sowie des etwaigen Begräbnisses. Vergleiche auch 88 10,
13, 16, 17, 18, 26, 27, 35, 37, 40, 43 sowie § 5 Ziffer 3.
20.
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände.
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen ist der Verpflegsbeitrag für
Personen, die sie endgültig zu unterstützen haben, nur nach der Hälfte des wirklichen
Aufwandes, der mit Ausschluß der allgemeinen Verwaltungskosten für einen Kranken er-
wächst, zu berechnen (Gesetz vom 26. Mai 1834 Punkt 1 und 4, G.= u. V.-Bl.
S. 125) 5). Dagegen haben sie den in § 19 Absatz 2 bezeichneten besonderen Aufwand
voll zu tragen.
) Diese lauten:
1. Die Gemeinden sind verbunden, Beiträge zur Unterbringung und Verpflegung der in die
Landes-Heil= und Versorg-Anstalten, mit Einschluß der Blindenanstalt zu Dresden, aufgenommenen
1803. 65