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(8 21 verbunden mit § 12) bleibt vorbehalten (vergleiche § 24). Dies gilt namentlich
auch für den Fall, daß der Verpflegte wiederholt in der Anstalt untergebracht gewesen
ist, hinsichtlich der früher bewilligten Ermäßigungen.
Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Beitrag des Ortsarmenverbandes (§ 21
Ziffer 2) nicht gedeckten Teiles des jeweilig geltenden vollen Verpflegssatzes (§ 21
Ziffer 1 und 3 verbunden mit § 12).
8 24.
Nachzahlungsanspruch.
Von dem nach § 22 Absatz 3 und § 23 Ziffer 4 vorbehaltenen Nachforderungsrechte
wird insbesondere Gebrauch gemacht:
wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (8§ 19) sich wesentlich
bessern oder von Anfang an unrichtig angegeben worden sind,
oder wenn sich die beigebrachten Nachweise, soweit sie auf die Höhe des Verpflegs-
satzes von Einfluß gewesen sind, hinterher als unrichtig ergeben.
Die Stundung der Nachforderung gemäß § 23 Ziffer 4 endet nicht eher, als bis die
Tatsachen, auf Grund deren das Nachforderungsrecht geltend gemacht wird, zur Kenntnis
der Anstalt gekommen sind. Vorher beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu laufen.
Glaubt die Anstaltsdirektion, daß im einzelnen Falle davon abzusehen sei, den Nach-
zahlungsanspruch geltend zu machen, so hat sie die Entschließung des Ministeriums des
Innern einzuholen.
Der Nachzahlungsanspruch geht dem Anspruche des zahlungspflichtigen Armen-
verbandes vor.
§ 25.
Einzahlung des Verpflegsgeldes.
1. Das Verpflegsgeld ist im voraus in einvierteljährlichen Teilzahlungen am
2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei an
die Anstalt einzuzahlen.
Ist es innerhalb zweier Wochen nach diesen Terminen noch nicht eingegangen, so sind
die Säumigen sofort zu mahnen mit dem Eröffnen, daß der rückständige Betrag zwangsweise
werde beigetrieben werden, dafern er nicht binnen zwei Wochen gezahlt werde. Betrifft
der Rückstand einen Verpflegten I. Klasse, so ist dieser Mahnung noch hinzuzufügen, daß
überdies der Verpflegte vom 1. des folgenden Monats in die ll. Klasse werde versetzt
werden. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 50 4 erhoben.
Die hier angedrohten Folgen der Säumigkeit haben bei Ablauf der gestellten Fristen
ohne Verzug einzutreten.