Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum 
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
2. Verpflegsgeld, welches von Ortsarmenverbänden oder sonst aus öffentlichen Kassen 
abzuentrichten ist, muß 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
jedes Jahres eingehen. Fällt die Einlieferung zwischen diese beiden Zahlungstermine, 
so ist das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom 
Aufnahmetage an gerechnet zu bezahlen. 
Gegen Ortsarmenverbände usw., welche Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand 
lassen, ist unverzüglich mit Mahnung vorzugehen. 
3. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme usw. zu bezahlende Verpflegs- 
geld wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 
4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für 
allemal erklärt werden kann, zu erteilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige 
Quittung verlangt wird, nur jährlich. 
5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungsstellen, 
bei welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, 
ist keine Quittung zu erteilen. 
8 26. 
Abrechnung über das Verpflegsgeld. 
Beim Abgange eines Verpflegten wird über das Verpflegsgeld bis mit dem Tage 
des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die 
an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand 
dagegen eingezogen. (Zu vergleichen auch § 44.) 
lberschießende Bestände bis zum Betrage von 1.4 werden, wenn die Übersendung 
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Verpflegtenkasse der Anstalt 
überwiesen. 
§ 27. 
Berechnungsgeld. 
1. Außer dem Verpflegssatze kann zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und An- 
nehmlichkeiten, insoweit solche nach ärztlichem Ermessen für den einzelnen Kranken zulässig 
erscheinen, ein Berechnungsgeld eingezahlt werden.
	        
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