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Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten.
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll
zu rechnen.
2. Verpflegsgeld, welches von Ortsarmenverbänden oder sonst aus öffentlichen Kassen
abzuentrichten ist, muß
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April,
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober
jedes Jahres eingehen. Fällt die Einlieferung zwischen diese beiden Zahlungstermine,
so ist das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom
Aufnahmetage an gerechnet zu bezahlen.
Gegen Ortsarmenverbände usw., welche Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand
lassen, ist unverzüglich mit Mahnung vorzugehen.
3. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme usw. zu bezahlende Verpflegs-
geld wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt.
4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für
allemal erklärt werden kann, zu erteilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige
Quittung verlangt wird, nur jährlich.
5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungsstellen,
bei welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen,
ist keine Quittung zu erteilen.
8 26.
Abrechnung über das Verpflegsgeld.
Beim Abgange eines Verpflegten wird über das Verpflegsgeld bis mit dem Tage
des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die
an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand
dagegen eingezogen. (Zu vergleichen auch § 44.)
lberschießende Bestände bis zum Betrage von 1.4 werden, wenn die Übersendung
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Verpflegtenkasse der Anstalt
überwiesen.
§ 27.
Berechnungsgeld.
1. Außer dem Verpflegssatze kann zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und An-
nehmlichkeiten, insoweit solche nach ärztlichem Ermessen für den einzelnen Kranken zulässig
erscheinen, ein Berechnungsgeld eingezahlt werden.