Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

155 — 
Auf die Einzahlung des Berechnungsgeldes sind die Bestimmungen in 8 25 ent— 
sprechend anzuwenden. 
2. Über das Berechnungsgeld wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres ab- 
gerechnet. Hierbei werden verbleibende Bestände auf das nächste Jahr übertragen. 
Beim Abgange gilt für die Abrechnung über das Berechnungsgeld das in § 26 
Bemerkte. Vorher erfolgt sie nur auf Verlangen des Einzahlers nach dem regelmäßigen 
Jahresabschlusse. 
Beschäftigung der Kranken. 
8 28. 
Die Kranken können im Interesse der Heilbehandlung oder der Pflege nach ärzt— 
lichem Ermessen entsprechend beschäftigt werden. 
Verkehr mit den Angehörigen. 
8 29. 
Auskunftserteilung über Kranke. 
Auskunft über das Befinden des Kranken wird im allgemeinen nur auf Anfrage von 
berechtigter Seite erteilt. Wenn jedoch eine auffällige Verschlimmerung im Zustande 
eines Kranken eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, werden die Angehörigen 
auch ohne Anfrage benachrichtigt. 
Die eingehenden schriftlichen Anfragen sind, von solchen vertraulichen Inhalts abge— 
sehen, den Personalakten einzuverleiben. Zu diesen ist auch jedesmal Nachweis über Zeit 
und Inhalt einer erteilten Nachricht oder Antwort zu bringen oder der Grund für die 
Unterlassung einer Antwort zu verlautbaren. 
Über bloße Bemerkungen zu den eigenen Briefen der Kranken bedarf es keines Nach- 
weises zu den Personalakten, wenn die Bemerkung nicht Antwort auf eine Anfrage von 
außen enthält, sondern nur zur Erläuterung oder Berichtigung des vom Kranken Ge- 
schriebenen dienen soll. 
Eintrag der vorerwähnten Schriftstücke und Nachweise in die Anstaltsregistrande ist 
nur erforderlich, wenn es sich um einen wichtigeren Vorgang handelte. 
830. 
Besuche. 
Der Kranke kann nach vorher eingeholter Genehmigung der Anstaltsdirektion besucht 
werden. Diese wird erteilt, wenn der Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist 
und auch sonst, insbesondere mit Rücksicht auf den Zustand des Kranken, unbedenklich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.