Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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erscheint. Das Nähere ergibt sich aus den bei der Anstalt bestehenden besonderen Be— 
stimmungen. 
831. 
Besuche von Kranken bei ihren Angehörigen. 
Den Kranken können, soweit es ihr Gesundheitszustand zuläßt, nach dem Ermessen der 
Anstaltsdirektion Besuche bei ihren Angehörigen gestattet werden. 
Der Kranke ist, wenn nötig, zu der festgesetzten Zeit von zuverlässigen Personen 
abzuholen und zurückzuführen. 
Das Verpflegsgeld ist für die Zeit, während welcher der Kranke sich auf Besuch 
außerhalb der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen. 
Entlassung. Unterbringung in eine andere Landesanstalt. 
ä32. 
Entlassung. 
1. Die Anstaltsdirektion hat die Entlassung eines Kranken zu verfügen: 
a) sobald derselbe geheilt oder bis zu einem den Umständen nach genügenden Grade 
von Besserung gebracht ist; 
b) wenn die Entlassung von zuständiger Seite beantragt und von der Anstaltsdirektion 
für unbedenklich gehalten wird. 
2. Die Entschließung des Ministeriums des Innerrn ist mittels gutachtlichen 
Berichts einzuholen: 
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde als aus den in Ziffer 1 aufge- 
führten erfolgen soll, 
b) wenn gegen eine beantragte Entlassung bei der Anstalt Bedenken vorhanden sind. 
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Verpflegten aus allgemeinen 
Verwaltungsrücksichten jederzeit verfügt werden. 
3. Der Entlassene wird vom Personalbestande der Anstalt abgeschrieben. 
8 33. 
Unterbringung in eine andere Landesanstalt. 
Kommt die Unterbringung eines Kranken, der nach § 32 zu entlassen ist., in eine 
andere Landesanstalt in Frage, so ist es den Beteiligten zu überlassen, rechtzeitig den 
deshalb nötigen Antrag auf dem geordneten Wege und zwar bei den für die Aufnahme 
zuständig gewesenen Behörden zu stellen. Soweit die zur Aufnahme in die andere An- 
stalt erforderlichen Unterlagen bereits in den Akten vorhanden sind, genügt die Bezugnahme
	        
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