Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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darauf. Im Falle der Genehmigung der Aufnahme wird die Anstaltsdirektion, wenn sie 
darum nachsucht, die Überführung in die andere Anstalt auf Kosten des zur Zahlung des 
Verpflegsgeldes Verpflichteten ausführen. 
834. 
Benachrichtigung. 
Ist die Entlassung endgültig beschlossen, so sind davon 
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war, 
2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung das Verpflegsgeld zu zahlen hatten, 
3. der gesetzliche Vertreter des Kranken 
schleunigst zu benachrichtigen. 
§ 35. 
Abholung. 
Muß der Kranke abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung inner- 
halb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen, 
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde. 
Bei der Abholung ist den etwa erteilten besonderen Anweisungen der Anstaltsdirektion 
nachzugehen. 
§ 36. 
Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen 
werden zurückbehalten, soweit er nicht damit nach § 37 ausgestattet wird. 
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor- 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
Vorhandenes Geld des zu Entlassenden wird ihm selbst oder seinem gesetzlichen Ver- 
treter verabfolgt, insoweit es nicht bei der Abrechnung (§§ 26 und 27 Ziffer 2) auf 
rückständigen Verpflegsaufwand in Anspruch zu nehmen ist. 
837. 
Ausstattung. 
Soweit nötig, wird der zu Entlassende von der Anstaltsdirektion mit Kleidungs- 
stücken, Handwerkszeug und dergleichen ausgestattet. Die hierdurch erwachsenden Kosten 
sind von den zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zu erstatten. 
1903. 66
	        
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