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Beschwerdeweg.
Wegen der Beschwerde gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion wird auf
§ 7 der Verordnung vom 1. März 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 37) 8) verwiesen.
Anlage I. (Zu § 15 des Regulativs.)
Anweisung,
wie bei Zuführungen in das Landeskrankenhaus zu verfahren ist.
1. Sobald die Bestimmung getroffen ist, daß der Kranke dem Landeskrankenhause
überwiesen werde, so ist er, soweit es sein Zustand erlaubt, von der Unterbringung
schon in der Heimat in Kenntnis zu setzen.
2. Zur Vermeidung von Aufregung und Anstrengung für den Kranken ist das
schnellste und bequemste Fortkommen, womöglich die Eisenbahn, zu wählen. Wegen
Bestellung einer besonderen Wagenabteilung für die Beförderung auf der Eisenbahn ist
rechtzeitig nach den hierfür bestehenden Bestimmungen bei der Eisenbahnbehörde das
Nötige einzuleiten. Für besonders schwer kranke Personen empfiehlt sich bei geringer
Entfernung zwischen Abgangsort und Anstalt die Benutzung eines geeigneten Wagens.
3. Wird die Eisenbahn gewählt, so ist im Bedarfsfalle die vorherige Beschaffung
eines Wagens zur Überführung vom Ankunftsbahnhofe nach der Anstalt angezeigt.
4. Die Behandlung und Verpflegung des Kranken während der Reise sowie seine
Absonderung von den Mitreisenden hat sich nach den Anordnungen des Arztes zu richten.
5. Die Begleitung des Kranken muß durch eine oder, soweit nötig, mehrere geeig-
nete Personen geschehen. Weiblichen Kranken ist, wenn irgend möglich, eine entsprechende
8) Dieser lautet:
Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsdirektionen über Aufnahmeanträge oder über
Beibehaltung Aufgenommener, sowie gegen sonstige, von der Anstaltsdirektion ausgehende Ent-
schließungen steht den Beteiligten die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu.