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weibliche Begleitung, nötigenfalls auch noch eine männliche Person beizugeben. Kein
Begleiter darf Waffen oder Uniform tragen.
Für den Aufzunehmenden und für die Begleiter muß genügender Personen—
ausweis mitgebracht werden.
6. Diejenigen, welche die Zuführung eines Kranken bewirken, haben ihre Reise so
einzurichten, daß sie innerhalb der für die Aufnahme Kranker als Regel bestimmten
Zeit (Werktags von morgens 8 bis abends 6 Uhr) in der Anstalt eintreffen.
7. Der Kranke ist anständig und so gekleidet, wie Jahreszeit, Witterung, Stand
und Gewohnheit es erfordern, auf die Reise zu bringen. Die Anstaltsdirektion ist
angewiesen, jede Vernachlässigung in dieser Beziehung dem Ministerium des Innern
anzuzeigen.
Der Aufzunehmende muß gründlich gereinigt, frei von Ungeziefer und gewaschen
sein. Haupt= und Barthaar muß geordnet oder verschnitten sein, sein Kußeres überhaupt
in gepflegtem Zustande sich befinden. Andernfalls hat der zur Zahlung des Verpflegs-
geldes Verpflichtete die Kosten der Reinigung nach den Bestimmungen des Unter-
bringungsregulativs (8 17) zu tragen, auch bei grober Vernachlässigung Zurückweisung
des Kranken zu gewärtigen.
8. Die übrigen Sachen des Kranken, wie sie zu seiner vorschriftsmäßigen Aus-
stattung nach § 16 des Unterbringungsregulativs beizubringen sind, müssen entweder
mit dem Kranken und zwar vollständig gereinigt und in brauchbarem Zustande übergeben
werden oder bereits einen Tag vor der Abreise in der Anstalt eintreffen. In keinem
Falle kann nachgesehen werden, daß die Ausstattung des Kranken beliebig später nach-
gesendet wird.
9. Der Kranke ist auf der Reise auf eine seinem Krankheitszustande entsprechende
Weise zu nähren; dabei sind ihm Getränke, die ihn erquicken oder erwärmen können,
sorglich zu gewähren, geistige Getränke aber in jedem Falle streng zu versagen.