Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 467 — 
2. im übrigen aber vorzugsweise 
a) aus denjenigen Gemeinden des Erzgebirgischen Kreises, welche Fuhrlöhne 
für die Herbeischaffung des zur Linderung des Notstandes 1816 und 1817 
im Auslande aufgekauften Getreides, die ihnen aus der Kreiskasse zu 
erstatten waren, zum Besten eines zu errichtenden Krankenhauses abgetreten 
hatten, 
b) aus anderen zum Erzgebirgischen, aber nicht zum Zwickauer Regierungs- 
bezirke gehörigen Gemeinden, 
endlich, sofern es möglich ist, ohne geeignete Gesuche aus den vor- 
stehend genannten bevorzugten Landesteilen zurückzuweisen, 
c) aus anderen nahe gelegenen Teilen des Landes. 
Diese vorzugsweise Berücksichtigung tritt bei den Kranken ein, die in einer der vor- 
zugsweise berechtigten Ortschaften wohnen oder die von einer solchen Gemeinde oder einer 
in einem solchen Orte befindlichen Korporation aus irgend einem Grunde zu verpflegen sind. 
84. 
Verpflegung. Verpflegsklassen. 
Es bestehen zwei Verpflegsklassen, die sich insbesondere durch die Art der 
Wohnung und Kost unterscheiden. 
Bei der zweiten Verpflegsklasse erfolgt die Verpflegung in gemeinschaftlichen 
größeren Krankenräumen. 
Die Anstalt gewährt 
a) in beiden Verpflegsklassen ausgestattete Wohnung nebst Heizung und Beleuchtung, 
Kost, alles zugehörige Gerät, die nötige Tisch= und Bettwäsche nebst deren Rei- 
nigung, Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heilmitteln, 
Kindern überdies, soweit sie dazu fähig sind, Unterricht, besonders wenn 
die Kur einen längeren Aufenthalt in der Anstalt erfordert; 
b) in der zweiten Verpflegsklasse außerdem die eingeführte Krankenkleidung und, 
soweit nötig, Leibwäsche. 
Für Operationen bei Kranken erster Verpflegsklasse ist der Anstaltsdirektor berechtigt, 
ein Honorar zu fordern. Die Höhe des Honorars bleibt der Vereinbarung mit dem 
Kranken oder dessen Vertreter überlassen. Entstehen nachträglich Irrungen über die Höhe 
des Honorars, so kann auf Feststellung des Honorars nach Maßgabe der ärztlichen Ge- 
bührentaxe angetragen werden. Der Antrag ist bei der Anstaltsdirektion anzubringen 
und von dieser dem Ministerium des Innern zur Entschließung einzuberichten. 
67°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.