Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Bemerkungen. 
Lehrziel. 
Abschluß der zusammenhängenden grammatischen Unterweisung, Befestigung und 
Ergänzung der grammatischen Lehraufgaben der beiden vorhergehenden Klassen. Fort— 
gesetzte Ubungen im Sprechen und im Ubersetzen. 
Lektüre: leichte Prosa und einige Gedichte. Jährlich 20 schriftliche Haus= und 
Klassenarbeiten einschließlich der Diktate. 
Unter= und Oberprima: je 3 Stunden. 
Im Mittelpunkte des Unterrichts hat die Lektüre zu stehen (gehaltvolle moderne 
Prosaschriften aus verschiedenen Gebieten, geeignete Dichterwerke, insbesondere einzelne 
Dramen Shakespeares). Von einer eingehenden Behandlung der englischen Literatur- 
geschichte ist abzusehen; zu charakterisieren ist nur deren Entwickelungsgang im allgemeinen 
unter Hervorhebung gewisser Haupttypen von der Zeit der Königin Elisabeth bis in die 
neuere Zeit. 
Grammatische Wiederholungen, Behandlung von Stilistischem, Synonymischem, 
Metrischem nach Bedürfnis, möglichst in Anlehnung an das Gelesene. 
Sprechübungen, Ubersetzungen, Aufsätze, gelegentlich auch kleine freie Vorträge. 
Jährlich etwa 13 bis 15 Haus= und Klassenarbeiten. 
#20. 1. Auf die sprachgeschichtlichen Zusammenhänge des Englischen mit dem 
Deutschen und Französischen ist bei jeder Gelegenheit hinzuweisen. Dagegen ist die 
grammatische Unterweisung im Englischen wesentlich kürzer zu halten als die im Latei- 
nischen und Französischen. Alles minder Wichtige und Häufige ist zunächst auszuscheiden 
und erst später, soweit nötig, nachzutragen. 
2. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß von jedem Schüler 1 bis 2 Dramen 
Shakespeares und mindestens ein Prosawerk von klassischer Bedeutung gelesen werden. 
Im übrigen sind bei der Auswahl der zu lesenden Schriftwerke solche zu bevorzugen, die 
dem Schüler Belehrung über Land und Volk Englands, englische Geschichte und Kultur 
bieten. 
3. Das § 17 Absatz 1, 3 und 4 Bemerkte leidet auch auf den Unterricht im 
Englischen sinngemäße Anwendung. 
Grschichte. 
#. Bekanntschaft mit den Hauptbegebenheiten der politischen Geschichte sowie 
mit den bedeutenderen Vorgängen auf dem Gebiete des Kultur= und Geisteslebens in 
ihren Beziehungen zueinander und im Zusammenhange mit der Gesamtentwickelung. 
Genauere Kenntnis der vaterländischen Geschichte.
	        
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