Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars 2) abzugeben. 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel 
beizudrücken. 
4. Bescheinigung des Unterstützungswohnsitzes oder der Land- 
armeneigenschaft. 
Bringt ein Armenverband den Kranken unter, so ist nachzuweisen, wo er seinen 
Unterstützungswohnsitz hat oder daß er landarm ist. » 
Läßt sich der Nachweis nicht rechtzeitig beschaffen, so ist eine dementsprechende Er- 
klärung beizufügen und das Ergebnis der Erörterungen der Anstalt unaufgefordert mit- 
zuteilen. (Siehe auch § 20.) Soweit es im einzelnen Falle noch weiterer Unter- 
lagen bedarf, hat die Anstaltsdirektion sie nachzufordern. 
87. 
Zuständigkeit. 
Über die Aufnahme beschließt die Anstaltsdirektion. 
88. 
Genehmigung. 
Für die Genehmigung der Aufnahme wird vorausgesetzt: 
1. daß die erforderlichen Unterlagen (8 6) beigebracht sind, 
2. daß der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet (§ 2) und 
3. daß in der Anstalt hinreichender Raum in der für den Kranken geeigneten Ab— 
teilung vorhanden ist. 
Sind die Angaben im Antrage oder die Unterlagen in wesentlicher Beziehung un— 
vollständig, so ist die Aufnahme bis zu deren Vervollständigung unter gleichzeitigem 
Hinweis auf den Mangel zu beanstanden. (Vergleiche jedoch § 9.) 
Zur Genehmigung ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden. 
Bei der Aufnahmegenehmigung wird ausdrücklich ausgesprochen, in welche Verpflegs- 
klasse (zu vergleichen § 4) die Aufnahme erfolgen soll, und von wem und in welcher 
Höhe das Verpflegsgeld zu zahlen ist. 
89. 
Vorläufige Aufnahme. 
Ausnahmsweise kann die Aufnahme eines Kranken, ohne daß der vorgeschriebene 
Antrag schriftlich gestellt ist oder die erforderlichen Unterlagen beigebracht sind, vor- 
  
2) Wegen des Bezuges gilt das in der Anmerkung 1 Bemerkte.
	        
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