Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 471 — 
Annahme. 
13. 
Zeit der Annahme. Personenausweis. 
Die Kranken werden in der Regel nur an Werktagen und zwar in der Zeit von 
morgens 8 bis abends 6 Uhr angenommen. 
Eine Ausnahme hiervon wird nur in besonderen Fällen, namentlich wenn die in § 9 
für die vorläufige Aufnahme bestimmten Voraussetzungen vorliegen, gemacht werden. 
Für den Aufzunehmenden und seinen Begleiter soll genügender Personenausweis 
beigebracht werden. 
§ 14. 
Ausstattung. 
Die Kranken der ersten Verpflegsklasse müssen bei der Aufnahme ausreichend und 
ihren Verhältnissen entsprechend mit Kleidung und Leibwäsche in einer den nötigen 
Wechsel zulassenden Weise versehen sein. 
Wenn die mitgebrachten Sachen der Zahl und Beschaffenheit nach nicht für aus- 
reichend zu erachten sind, so ist die erforderliche Ergänzung zu verlangen, nötigenfalls 
auf Kosten des Zahlungspflichtigen zu beschaffen. 
15. 
Zustand des Aufzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände. 
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen, abgesehen von Fällen, 
wo der Kranke wie zum Beispiel bei Verunglückungen sofort der Anstalt zugeführt wird, 
in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen dieser Vorschrift der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm 
für die Reinigung eines unsauber Zugeführten oder der Ausstattungsgegenstände bis auf 
weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.4, für die Entfernung von Ungeziefer eine weitere 
Gebühr von 2 berechnet. 
§ 16. 
Übernahme. 
Über die Zuführung wird bei der Anstalt eine Niederschrift ausgenommen. Der 
Begleiter erhält auf Ansuchen eine Übergabebescheinigung. 
Über mitgebrachte Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen, wovon 
der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangsbescheinigung zurück- 
gegeben wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.