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Annahme.
13.
Zeit der Annahme. Personenausweis.
Die Kranken werden in der Regel nur an Werktagen und zwar in der Zeit von
morgens 8 bis abends 6 Uhr angenommen.
Eine Ausnahme hiervon wird nur in besonderen Fällen, namentlich wenn die in § 9
für die vorläufige Aufnahme bestimmten Voraussetzungen vorliegen, gemacht werden.
Für den Aufzunehmenden und seinen Begleiter soll genügender Personenausweis
beigebracht werden.
§ 14.
Ausstattung.
Die Kranken der ersten Verpflegsklasse müssen bei der Aufnahme ausreichend und
ihren Verhältnissen entsprechend mit Kleidung und Leibwäsche in einer den nötigen
Wechsel zulassenden Weise versehen sein.
Wenn die mitgebrachten Sachen der Zahl und Beschaffenheit nach nicht für aus-
reichend zu erachten sind, so ist die erforderliche Ergänzung zu verlangen, nötigenfalls
auf Kosten des Zahlungspflichtigen zu beschaffen.
15.
Zustand des Aufzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände.
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen, abgesehen von Fällen,
wo der Kranke wie zum Beispiel bei Verunglückungen sofort der Anstalt zugeführt wird,
in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen.
Die durch Vernachlässigungen dieser Vorschrift der Anstalt erwachsenden Kosten
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm
für die Reinigung eines unsauber Zugeführten oder der Ausstattungsgegenstände bis auf
weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.4, für die Entfernung von Ungeziefer eine weitere
Gebühr von 2 berechnet.
§ 16.
Übernahme.
Über die Zuführung wird bei der Anstalt eine Niederschrift ausgenommen. Der
Begleiter erhält auf Ansuchen eine Übergabebescheinigung.
Über mitgebrachte Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen, wovon
der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangsbescheinigung zurück-
gegeben wird.